Nachteilsausgleiche bleiben oft ungenutzt
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Zahlreiche Neuerungen im Schwerbehindertenrecht welche bereits zum 1. Januar 2021 gegriffen haben, werden oftmals nicht in Anspruch genommen, teilt der Allgemeine Behindertenverband in Deutschland e.V. (ABiD) mit. Wie der Sozialberater des ABiD erklärt, ist der Personenkreis, der gerade bei der Einkommensteuer profitiert, deutlich gewachsen: „So gelten Pauschbeträge mittlerweile auch für all jene Menschen, welchen ein Grad der Behinderung (GdB) von lediglich 20 zuerkannt wurde.
Damit ist die Zahl der potenziellen Empfänger dieser Steuererleichterung beträchtlich größer geworden. Allerdings wissen viele Betroffene nichts von ihrem Glück, weil sie gerade bei nur leichten körperlichen, seelischen oder kognitiven Beeinträchtigungen auf die Beantragung einer entsprechenden Zuerkennung der Behinderteneigenschaft verzichten“, so Dennis Riehle.
„Damit gehen vielen Bürgern erhebliche Entlastungen flöten“. Daneben weist der ABiD-Sozialberater auch auf den Wegfall zusätzlicher Anspruchsvoraussetzungen für entsprechend höhere Pauschbeträge bei einem GdB von kleiner als 50 hin.
„Damit stehen durchaus umfangreiche Nachteilsausgleiche zur Verfügung, allerdings pocht der ABiD darauf, dass künftig auch nicht-steuerpflichtige Menschen profitieren. Gerade dann, wenn sie keine eigenen Einkünfte haben oder unter dem Grundfreibetrag liegen, brauchen sie ebenso Ansprüche auf Ersatz ihrer Zusatzaufwände. Selbiges gilt natürlich auch für alle Transferleistungsempfänger“, so Riehle, der für den ABiD eine kostenlose und unverbindliche Sozialberatung anbietet, die allen Bürgern kostenlos zur Verfügung steht.
Autor: dm / © EU-Schwerbehinderung