Bundestag stimmt Änderung des Energiesicherungsgesetz zu
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Der Bundestag hat heute am Donnerstag, 24. November 2022 dem Energiesicherungsgesetz in einer namentlichen Abstimmung zugestimmt. Es haben 383 Abgeordnete für das Gesetz gestimmt, 264 Abgeordnete stimmten dagegen, 32 enthielten sich. Drucksache: (20/4328). Zudem wurde dem von der CDU/CSU-Fraktion zu dem Gesetzentwurf vorgelegten Entschließungsantrag (20/4584) abgestimmt, der unter anderem eine Verlängerung des Betriebs der drei Kernkraftwerke Isar 2, Neckarwestheim 2 und Emsland bis zum 31. Dezember 2024 vorsieht.
Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen
Angesichts der derzeitigen angespannten Lage auf den Energiemärkten halten die Koalitionsfraktionen weitere Maßnahmen für erforderlich, um die Krisenvorsorge und die Instrumente der Krisenbewältigung zu stärken. Es soll hierzu das Energiesicherungsgesetz (EnSiG) erneut angepasst und weitere energierechtliche Vorschriften sollen ergänzt werden, heißt es. Die im EnSiG noch aus den 1970er Jahren stammenden Regelungen zur Entschädigung und zum Härteausgleich seien an die Fortentwicklungen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzupassen, heißt es in dem Gesetzentwurf.
So sei für die Realisierung laufender Infrastrukturvorhaben bei Gas zur Sicherung der Energieversorgung Sorge zu tragen. Dabei gehe es unter anderem darum, die Anbindungspipeline für eine schwimmende Speicher- und Regasifizierungseinheit (Floating Storage Regasification Unit, FRSU) für den Winter 2022/23 zu realisieren, heißt es im Entwurf. Im Energiewirtschaftsgesetz gebe es in wenigen Punkten Klarstellungsbedarf. Zudem solle der Bericht zur Wasserstoffnetzentwicklung, den das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und die Bundesnetzagentur vorlegen, solle das maßgebliche Gas- und Wasserstoffbinnenmarktpaket der Europäischen Kommission berücksichtigen. Es müsse dazu die Frist für die Vorlage des Berichts verlängert werden.
Es sollen die Regelungen der Paragrafen 11 und 12 des EnSiG an die Fortentwicklungen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angepasst und mit dem neuen Paragrafen 23a EnSiG eine besondere Regelung eingeführt werden, die unter strenger Einhaltung der Voraussetzungen des Artikel 14 Absatz 3 des Grundgesetzes eine Rechtsgrundlage für die Enteignung beweglicher Sachen schafft, heißt es im Entwurf. Die Frist für die Vorlage des Berichts nach Paragraf 112b EnWG soll um zwölf Monate bis Ende des Jahres 2023 verlängert werden.
Entschließung geplant
Zudem sei geplant die Annahme einer Entschließung, der zufolge die Bundesregierung aufgefordert wird, mögliche Engpässe bei „unentbehrlichen Stoffen und Gütern“ für Wirtschaft und Bevölkerung rechtzeitig durch Monitoring-Instrumente zu erkennen.
Es sei zu befürchten, dass in einer Situation, in der die Energieversorgung unmittelbar gefährdet oder gestört ist, auch essentielle Hilfsstoffe und Industrieprodukte „nicht oder nur in einem geringeren Maße produziert werden können“, heißt es zur Begründung. Dabei handele es sich etwa um Stoffe, die notwendig für den Betrieb von Kraftwerken oder für die Verwendung im Verkehrssektor sind. Konkret werden beispielweise Kalkprodukte für die Rauchgasentschwefelung in Kraftwerken, Eisen- und Aluminiumsalze für die Wasseraufbereitung in Kraftwerken oder Harnstoff für die Abgasnachbehandlung bei Dieselmotoren genannt. Außerdem wird von der Bundesregierung ein Zwischenbericht zum weiteren Aufbau des deutschen Wasserstoffnetzes gefordert. Es soll dieser bis zum 30. Juni 2023 vorgelegt werden.