Gesetz zur Masern-Impfpflicht von Bundespräsident Steinmeier unterzeichnet
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Der Bundespräsident hat das Gesetz zur Masern-Impfpflicht (Masernschutzgesetz) unterzeichnet, welches mittlerweile im Bundesgesetzplatt veröffentlicht wurde und somit rechtskräftig ist. Veröffentlicht wurde das Bundesgesetzblatt am 13. Februar 2020 und ist vom 10. Februar 2020. Der Bundestag hatte das Gesetz am 14. November 2019 ( wir berichteten ) verabschiedet und der Bundesrat stimmte diesem am 20 Dezember 2019 zu ( wir berichteten ).
Nachdem Gesetz müssen ab 1. März 2020 die Eltern nachweisen, dass ihre Kinder einen Impfschutz gegen Masern haben, wenn Sie sich in einer Kita oder Schule anmelden. Zudem sieht das Gesetz auch vor das Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften die Bewohner und Mitarbeiter Masern-Impfungen nachweisen. Das medizinische Personal und die in solch Einrichtungen arbeiten, sind ebenso von der Impflicht betroffen.
Das Gesetz regelt allerdings auch, dass die Schulpflicht höherrangig zur Masern-Impfpflicht ist. Das macht dieser Passus im Gesetz deutlich "Nachdem Gesetz müssen ab 1. März 2020 die Eltern nachweisen, dass ihre Kinder einen Impfschutz gegen Masern haben, wenn Sie sich in einer Kita oder Schule anmelden. Zudem sieht das Gesetz auch vor das Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften die Bewohner und Mitarbeiter Masern-Impfungen nachweisen. Das medizinische Personal und die in solch Einrichtungen arbeiten, sind ebenso von der Impflicht betroffen."
Wie Isabel Flory (Pressesprecherin Hessisches Ministerium für Soziales und Integration) sagte gegenüber der Frankfurter Allgemeinen, „Aber in diesem Fall könnte durchaus der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit greifen.“ Das Bundesministerium für Gesundheit stellt auf seiner Internetseite klar: "Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, werden künftig eine Ordnungswidrigkeit begehen und müssen mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen."
Gegen Masern wird in Deutschland in normalerweise ein Kombinationsimpfstoff verabreicht. Das einzige Mono- Präparat, welches unter anderem auch zur Umsetzung der Masern-Impfpflicht erforderlich ist, wird nicht mehr vermarktet. Seitens der Bundesregierung wird keine Notwendigkeit gesehen, zusätzliche Masern-Monoimpfstoffe bereit zu stellen. Aber auch da hat das Gesetz zur Masern-Impfpflicht einen entsprechenden Passus vorgesehen, der besagt, die Masern-Impfpflicht gilt auch, wenn zur Erlangung von Impfschutz gegen Masern ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, die auch Impfstoffkomponenten gegen andere Krankheiten enthalten.
Bundesgesundheitsminister, Jens Spahn (CDU): "Masern werden viel zu häufig unterschätzt. Sie sind hoch ansteckend und können sogar tödliche Folgen haben. Diese Infektionskrankheit gefährdet vor allem diejenigen, die sich selber nicht schützen können: unsere Kinder. Deswegen fördern wir Masernschutz in der Kita, der Schule und bei der Kindertagespflege. Und wir ermöglichen es dem Öffentlichen Gesundheitsdienst, wieder mehr Reihenimpfungen in Schulen anzubieten. Das hilft uns, auch andere Infektionskrankheiten zu bekämpfen – wie Tetanus, Diphtherie und Keuchhusten. Eltern müssen wissen: Impfen schützt die Gesundheit ihrer Kinder."
Autor: kk / © EU-Schwerbehinderung