Berliner Pflegeinitiative: Senat beschließt Bundesratsinitiative für ein Familienpflegegeld für beschäftigte pflegende Angehörige
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In einer Pressemitteilung hat sich die Berliner Pflegeinitiative zur Pflege geäußert. Aus der Sitzung des Senats am 11. Februar 2020. Der Senat hat heute auf Vorlage der Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, Dilek Kalayci, beschlossen, eine Initiative für ein Familienpflegegeld analog zum Elterngeld in den Bundesrat einzubringen. Ziel ist es, beschäftigte pflegende Angehörige dadurch finanziell deutlich zu entlasten.
Senatorin Kalayci: „Neben Arbeit, Kindern und Haushalt auch die eigenen Eltern pflegen – für immer mehr Beschäftigte ist das Alltag. Vor allem Frauen übernehmen Pflege- und Betreuungsaufgaben. Pflegende Angehörige sind eine tragende Säule der pflegerischen Versorgung in Deutschland und brauchen unsere Unterstützung. Viele haben Schwierigkeiten, Pflege und Beruf zu vereinbaren, und müssen mit finanziellen Einbußen leben, weil sie ihre Arbeit für die Pflege einschränken oder ganz aufgeben. Das ist nicht gerecht. Ihre Arbeit sollte uns genauso viel wert sein wie die Betreuung von Kindern. Daher setze ich mich für eine Entgeltersatzleistung analog zum Elterngeld ein, für ein Familienpflegegeld.“
Kernpunkte des vom Berliner Senat vorgeschlagenen Modells sind:
- Ein Familienpflegegeld analog zum Elterngeld in Höhe von 65 Prozent des entgangenen Nettogehalts.
- Eine Freistellung von der Erwerbsarbeit für maximal 36 Monate pro pflegebedürftiger Person, die flexibel von mehreren Personen in Anspruch genommen werden kann.
- Die Freistellung kann bis zu sechs Monate vollständig gewährt werden. In der restlichen Zeit muss eine Arbeitszeitreduzierung von mindestens fünf Wochenstunden erfolgen bei einer durchschnittlichen Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden.
- Die Inanspruchnahme ist nicht auf Verwandte beschränkt, sondern auch für Freunde und Freundinnen, Nachbarn und Nachbarinnen usw. möglich.
- Der Rechtsanspruch auf Freistellung gilt ab einer Betriebsgröße von mindestens fünf Beschäftigten und beinhaltet ein Rückkehrrecht in den Betrieb.
- Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 2.
- Die Inanspruchnahme des Familienpflegegelds darf sich nicht negativ auf den Anspruch auf andere Pflegeleistungen auswirken.
- Das Familienpflegegeld wird aus dem Bundeshaushalt finanziert.
Autor: md / © EU-Schwerbehinderung