Hinzuverdienst: Was Hinterbliebene beachten müssen
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Hinterbliebene, also Witwen, Witwer sowie eingetragene Lebenspartner, können bis zu einem festgelegten Freibetrag dazuverdienen, ohne, dass die Hinterbliebenenrente gekürzt wird.
Aktuell liegt der Freibetrag für die Einkommensanrechnung bei 1.038,05 Euro netto im Monat. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind steigt er um 220,19 Euro. Übersteigt das Einkommen den jährlich neu festgelegten Freibetrag, wird der zu hohe Anteil zu 40 Prozent angerechnet und die Rente entsprechend gekürzt. Dies gilt nicht für Waisen: Sie dürfen unbegrenzt hinzuverdienen.
Maßgeblich für die Hinzuverdienstgrenze ist der durchschnittliche Nettoverdienst im Kalenderjahr vor der aktuellen Rentenanpassung: So gilt für die Anpassung zum 1. Juli 2024 der Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 – und zwar auch, wenn der Verdienst gestiegen ist. Das höhere Einkommen wird ab dem darauffolgenden Anpassungstermin, also am 1. Juli 2025 berücksichtigt.
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Autor: kk / © EU-Schwerbehinderung