Regelbedarfe für Menschen mit Behinderungen
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Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat am Mittwochvormittag zum Gesetzentwurf der FDP-Fraktion zur Änderung der Regelbedarfe im SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch) abgestimmt. Drucksache: (19/23938) Mit der Stimmenmehrheit von CDU/CSU-Fraktion und SPD-Fraktion wurde der Entwurf abgelehnt, wohingegen sich die Fraktionen von AfD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten.
In der Drucksache heißt 19/23938 es:
Im Zuge der Neuausrichtung der Eingliederungshilfe von einer überwiegend einrichtungszentrierten zu einer personenzentrierten Leistung wurde der § 42a SGB XII um Regelungen zur Ermittlung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung für leistungsberechtigte Personen in bisher stationären Einrichtungen der Behinderten- bzw. Eingliederungshilfe erweitert. Zentrum der Neufassung ist die Ergänzung des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB XII um die „neue Wohnform“ bzw. die „besondere Wohnform“ in Nr. 2 und Satz 3.
Die Regelung ist die leistungsrechtliche Nachfolgeregelung der stationären Einrichtung bei Bezug von Eingliederungshilfeleistungen nach Teil 2 SGB IX (bis 31.12.2019: Sechstes Kapitel SGB XII) und ersetzt diese. Menschen mit Behinderung, die unter diese Neuregelung fallen und denen allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind, werden gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) sowie der Anlage zu § 28 SGB XII der Regelbedarfsstufe 2 zugeordnet. Damit steht ihnen im Vergleich zur Regelbedarfsstufe 1 ein verminderter Leistungsanspruch zu.
Dies soll den Einsparungen Rechnung tragen, die durch das gemeinschaftliche Zusammenleben entstünden. Denn der Einordnung in die Regelbedarfsstufe 2 liegt der Gedanke zugrunde, dass auch in den besonderen Wohnformen durch die gemeinschaftliche Nutzung von Wohnraum Einspareffekte entstehen, da bestimmte haushaltsbezogene Aufwendungen nicht von jedem Leistungsberechtigten alleine zu tragen sind, sondern auf die Gemeinschaft der Bewohner aufgeteilt beziehungsweise von ihnen gemeinsam getragen werden. Gleiches gilt gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RBEG auch für erwachsene Personen, die in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben.
Hier kann tatsächlich eine gemeinschaftliche Haushaltsführung, die zu Einsparungen führt, angenommen werden. Allerdings kann dies bei Personen, die in Wohnformen nach § 42a Absatz 2 Satz 3 SGB XII leben, nicht ohne weiteres angenommen werden. Der verminderte Leistungsanspruch in der Regelbedarfsstufe 2 wird dem Bedarf der Betroffenen daher häufig nicht gerecht.
Die FDP-Fraktion wollte für Menschen mit Behinderungen, die Sozialleistungen beziehen, eine Änderung bei den monatlichen Regelbedarfen erreichen. Sie verweist in dem Entwurf auf die schwierige finanzielle Lage von Menschen mit Behinderungen, die in einer sogenannten "neuen Wohnform" oder "besonderen Wohnform" leben und Eingliederungsleistungen (gemäß SGB IX, Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) beziehen.
Menschen mit Behinderungen, die unter diese Neuregelung fallen und denen allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen werden, würden derzeit der Regelbedarfsstufe 2 zugeordnet, schreiben die Abgeordneten. Damit stehe ihnen im Vergleich zur Stufe 1 ein verminderter Leistungsanspruch zu, der mit Einsparungen durch das gemeinschaftliche Wohnen begründet werde.
Zwar gelte dies auch für erwachsene Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben, wo tatsächlich eine gemeinsame Haushaltsführung Einsparungen bedingen könne. Aber für Menschen, die in den "besonderen Wohnformen" oder "neuen Wohnformen" (gemäß SGB XII) leben, könne dies nicht ohne weiteres angenommen werden. Der verminderte Leistungsanspruch in der Regelbedarfsstufe 2 werde dem tatsächlichen Bedarf der Betroffenen häufig nicht gerecht, sie sollten deshalb der Stufe 1 zugeordnet werden, verlangte die FDP-Fraktion.
Autor: Bundestag/hib | © EU-Schwerbehinderung/Deutscher Bundestag