FFP2-Masken Gutscheine welche Risikogruppen diese bekommen sollen
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Der Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU), konkretisierte heute in einer Pressekonferenz, dass besondere Risikogruppen FFP2 Masken erhalten sollen. Wer dazu zählt, hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bereits in einer Empfehlung ( wir berichteten ) dargestellt.
Die vom Bundesgesundheitsministerium erarbeitete Lösung sieht wie folgt aus (Zitat Referentenentwurf): Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat auf Bitte des BMG eine Stellungnahme zur Definition der COVID-19-Risikogruppen mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 abgegeben. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung und nicht gesetzlich Versicherte, die zu einer vom G-BA beschriebenen Risikogruppe gehören, haben einen Anspruch auf 15 partikelfiltrierende Halbmasken. Die Abgabe der Masken erfolgt in Apotheken. Um die Abgabe bereits im Dezember 2020 aufnehmen zu können, erhalten die Anspruchsberechtigten die ersten drei Masken in einem vereinfachten Verfahren nach Vorlage des Personalausweises oder nach nachvollziehbarer Darlegung des Anspruchs durch Eigenauskunft. Für die Abgabe der weiteren 12 Masken haben die Versicherten ab Januar 2021 ihre Anspruchsberechtigung durch die Vorlage einer Bescheinigung ihrer Krankenkasse oder ihres privaten Krankenversicherungsunternehmens nachzuweisen. Der Erstattungspreis für jede Maske beträgt sechs Euro einschließlich aller Zuschläge und inklusive der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Zur Finanzierung der im Dezember abgegebenen Schutzmasken zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) pauschal 491,4 Millionen Euro an den Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbands, der die Weiterleitung der Mittel an die Apotheken übernimmt. Die Abrechnung der ab Januar abgegebenen Schutzmasken erfolgt über die Apothekenrechenzentren mit dem BAS. Die entstehenden Kosten werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds vorfinanziert und aus Bundesmitteln erstattet.
In dem Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums wurde konkretisiert, wer abschließend zu den berechtigten Personen gehört, die Anspruch auf die FFP2-Masken haben:
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben Anspruch auf Schutzmasken, wenn
- sie das 60. Lebensjahr vollendet haben oder
- bei ihnen eine der folgenden Erkrankungen oder Risikofaktoren vorliegen:
- a) chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale,
- b) chronische Herzinsuffizienz,
- c) chronische Niereninsuffizienz,
- d) Zerebrovaskuläre Erkrankung, insbesondere Schlaganfall,
- e) Diabetes mellitus Typ 2,
- f) aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankungen oder stattfindende oder bevorstehende Therapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann,
- g) stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation,
- h) Risikoschwangerschaft.
Den Anspruch haben auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
In Deutschland sind laut Referentenentwurf folgende Maskentypen verkehrsfähig:
Maskentyp | Standard (Teil der Kennzeichnung) | Weitere Kennzeichnungsmerkmale | Zielland |
FFP2 oder vergleichbar | CE-Kennzeichnung mit nachgestellter Kennnummer der notifizierten Stelle | gemäß Verordnung (EU) 2016/425, z. B. Schutzklasse FFP2 Gebrauchsdauer Herstellerangaben Verweis auf DIN EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbar EU-Konformitätserklärung Anleitung und Information | EU |
N95 | NIOSH-42CFR84 | Modellnummer Lot-Nummer Maskentyp Herstellerangaben TC-Zulassungsnummer | USA und Kanada |
P2 | AS/NZS 1716-2012 | Identifizierungsnummer oder Logo der Konformitätsbewertungsstellen | Australien und Neuseeland |
DS2 | JMHLW-Notification 214, 2018 | https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Coronavirus/pdf/Kennzeichnung-Masken.pdf?__blob=publicationFile&v=10 https://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-y13-11-3_1.pdf https://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-y13-11-3_2.pdf | Japan |
CPA | Prüfgrundsatz für Corona SARS-Cov-2 Pandemie Atemschutzmasken (CPA) | Bescheinigung der Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Absatz 3 MedBVSV | Deutschland |
Autor: kk / © EU-Schwerbehinderung