SodEG-Zuschüsse für Behindertenwerkstätte (WfbM) bleiben bei 75 Prozent
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Die Bundesregierung plant derzeit nicht, die Zuschüsse im Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) zu erhöhen. Eine Erhöhung des SodEG-Zuschusses auf 100 Prozent der durchschnittlichen Monatseinnahmen des Vorjahres sei nicht beabsichtigt, schreibt die Regierung in einer Antwort Drucksache: 19/25636 auf eine Kleine Anfrage Drucksache: 19/25167 der FDP-Fraktion. Mit dem Gesetz werden soziale Dienstleister in der Krisenbewältigung unterstützt und es wird sichergestellt, dass diese auch während der Corona-Pandemie ihren Auftrag erfüllen können.
In der Drucksache 19/25636 heißt es:
Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) soll den Einsatz sozialer Dienstleister zur Krisenbewältigung und einen Sicherstellungsauftrag der Leistungsträger für soziale Dienstleister während der Corona-Pandemie regeln. Die sozialen Dienstleister sollen gesamtgesellschaftlich bei der Krisenbewältigung mit den ihnen zur Verfügung stehenden Kapazitäten unterstützen.
Die gesetzliche Regelung umfasst alle sozialen Dienstleister und Einrichtungen, die mit den Leistungsträgern im Zeitraum des Inkrafttretens von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zur Bekämpfung der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie in Leistungsbeziehungen stehen. Durch den Sicherstellungsauftrag wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, die es dem Leistungsträger bei Vorliegen der Voraussetzungen ermöglicht, weiterhin Zahlungen an die sozialen Dienstleister und Einrichtungen zu erbringen, und zwar unabhängig davon, ob diese ihre ursprünglich vereinbarte Leistung tatsächlich ausführen oder nicht. Der Sicherstellungsauftrag soll durch monatliche Zuschüsse der Leistungsträger an die sozialen Einrichtungen und Dienste erfolgen.
Dabei wird ein Betrag zugrunde gelegt, der grundsätzlich monatlich höchstens 75 Prozent des Durchschnittsbetrages der letzten zwölf Monate entspricht. Bei kürzeren Leistungszeiträumen wird dieser (kürzere) Zeitraum zugrunde gelegt. Die Leistungsträger und die Länder können in ihren eigenen Zuständigkeitsbereichen jeweils eine nach oben abweichende Zuschusshöhe festlegen, wenn sie dies für erforderlich halten.
Weiter teilt die Bundesregierung mit:
SodEG-Zuschüsse würden gezahlt, wenn der soziale Dienstleister seine Dienstleistungen pandemiebedingt nicht oder nur eingeschränkt erbringen kann. In diesem Fall verminderten sich auch die Kosten der sozialen Dienstleister, zum Beispiel durch geringere Heiz-, Strom- und Unterhaltskosten für (nicht genutzte) Einrichtungen und Fahrzeuge, führt die Regierung aus. Durch die Obergrenze der SodEG-Zuschüsse von 75 Prozent werde deutlich, dass soziale Dienstleister im Rahmen des Sicherstellungsauftrags unterstützt werden müssten. „Gleichwohl war und ist mit dem SodEG keine vollumfängliche Garantie beziehungsweise Erstattung sämtlicher Aufwendungen der sozialen Dienstleister verbunden“, heißt es in der Antwort.
Autor: Bundestag/hib | © EU-Schwerbehinderung/Deutscher Bundestag