Schulische Förderprogramme des Bundes − Benachteiligung von Schülerinnen und Schülern privater Schulen
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Die Bundesregierung hat mehrere Förderprogramme für Schulen, Schulbau und Ausstattung gestartet. Eines der bekanntesten ist der "DigitalPakt Schule". Die Förderprogramme sollen „trägerneutral“, d. h. nach Anteil der Schülerinnen und Schüler den freien Schulen zugänglich gemacht werden.
Die FDP wollte von der Bundesregierung wissen, ob "Mittel aus den oben genannten Programmen in mehreren Bundesländern nur für Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen verwendet werden". Seitens der Bundesregierung wurde das nicht grundlegend dementiert, sondern sie betont, "dass die Mehrzahl der Länder ihre Mittel auch für die Unterstützung freier Träger eingesetzt haben." Genaue Daten liegen jedoch noch nicht vor, da die Erhebung erst nach Abschluss aller Maßnahmen ermittelt werden. "Die Ausgestaltung der Trägerneutralität obliegt für die Finanzhilfen auf Basis der entsprechenden Bund-Ländervereinbarungen den einzelnen Ländern und ist den jeweiligen öffentlich zugänglichen Förderrichtlinien der Länder zu entnehmen", betonte die Bundesregierung.
Hinsichtlich der Glasfasererschließung, als Grundvoraussetzung breitbandiger Internetverbindungen, sind laut Bundesregierung als förderfähige Schulen, "allgemeinbildende, berufliche sowie Förderschulen in jedweder Trägerschaft, die einen staatlich anerkannten Bildungsabschluss anbieten sowie Einrichtungen der sonstigen Aus- und Weiterbildung, die gemäß ihrer Satzung einen staatlichen Bildungsauftrag erfüllen wie z. B. Volkshochschulen."
Auf die Frage hin, warum die Bundesregierung die Antragsverfahren für laufende Programme nicht dahingehend ändert, "dass auch private Schulträger selbst und unmittelbar antragsberechtigt sind", verweist die Bundesregierung auf "die Verantwortung für die Ausarbeitung von Förderrichtlinien und damit auch für die Ausgestaltung der jeweiligen Antragsverfahren" in den einzelnen Bundesländern.
Private Träger, die Teil der kommunalen Infrastruktur sind, werden offensichtlich in einigen Bundesländern oder Kommunen von Programmen zur Förderung der kommunalen Infrastruktur faktisch ausgeschlossen. Zur Vereinbarkeit solcher Vorgehensweise stellt die Bundesregierung klar, dass "Art. 104c GG (Grundgesetz)" nicht zwischen den unterschiedlichen Trägern kommunaler Bildungsinfrastrukturen differenziert. "Die den Ländern vom Bund nach Art. 104c GG gewährten Finanzhilfen können von diesen auch für eine Förderung von Investitionen der freien Träger in die kommunale Bildungsinfrastruktur eingesetzt werden.", teilt die Bundesregierung mit.
Häufig wird der Bundesregierung eine Verantwortung zugeteilt, die sie faktisch nicht hat und bei den Bundesländern liegt. Allerdings muss auch die Sinnhaftigkeit an einigen Stellen hinterfragt werden, gerade wenn es um die Finanzierung und Förderung von Bildungseinrichtungen geht. Hier wäre ein bundeseinheitlicher Verteilungsschlüssel an Förderungen für Bildungseinrichtungen, vielleicht auch ein Beitrag zur Bildungsgerechtigkeit in Deutschland.
Autor: kk / © EU-Schwerbehinderung
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