Personelle Mindestvorgaben für Psychiatrie und Psychosomatik – Psychotherapie wird besser berücksichtigt
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Psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen können die breit gefächerte Berufsgruppe der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zukünftig besser berücksichtigen, um die Mindestpersonalvorgaben zu erfüllen. Auch der Umfang und die Bedeutung der Psychotherapie im Behandlungsangebot wird angemessener abgebildet. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschloss heute die hierfür notwendigen Anpassungen der „Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie“ (PPP-RL). Diese und weitere Änderungen der PPP-RL, bei denen es unter anderem um eine längere Aussetzung finanzieller Sanktionen geht, greifen – sofern das Bundesministerium für Gesundheit keine rechtlichen Einwände erhebt – ab 1. Januar 2022. Um eine ausreichende therapeutische Versorgung von Patientinnen und Patienten abzusichern, sind in der PPP-RL personelle Mindeststandards für die verschiedenen therapeutischen Gesundheitsberufe einer stationären Einrichtung definiert.
„Psychotherapeutische Leistungen sind in der Psychiatrie und Psychosomatik ganz wesentlich für eine gute Behandlung. Um die bestehende Versorgungssituation bei den Mindestpersonalvorgaben besser abzubilden, hat der G-BA das Aufgabenspektrum der verschiedenen Berufsgruppen konkretisiert und ergänzt. Ein weiterer Punkt: Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten waren in den Berufsgruppen, die für die Berechnung der Mindestpersonalvorgaben gebündelt wurden, noch nicht explizit genannt. Um dies zu ändern, galt es für den G-BA, die unterschiedlichen Qualifikationen und die damit verbundenen berufsrechtlichen Kompetenzen dieser Berufsgruppe adäquat und zukunftssicher zu berücksichtigen – denn mit der Reform des Psychotherapeutengesetzes wird es nochmals andere Qualifizierungswege geben als bislang. Mit der gefundenen Lösung werden die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten entsprechend ihrer Bedeutung für die Behandlung nicht nur sichtbarer. Sondern die Einrichtungen erhalten auch mehr Flexibilität, die Mindestpersonalvorgaben innerhalb der von der PPP-RL gebildeten Berufsgruppen zu erfüllen“, erläuterte Karin Maag, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung. „Dennoch möchte ich betonen: Die beschlossenen Änderungen zur Psychotherapie sind nur ein erster Schritt zur Umsetzung des gesetzlichen Auftrags, das ist völlig unstrittig. Für weitreichendere Änderungen fehlten uns heute aber schlicht die empirischen Daten. Diese Daten werden wir im nächsten Jahr haben, die notwendigen Aufträge hierfür sind erteilt.“
Differenzierte Zuordnung der psychotherapeutischen Berufsgruppe
Die psychotherapeutische Berufsgruppe ist breit gefächert: Es gibt Fachärztinnen und Fachärzte mit einer integrierten oder zusätzlichen psychotherapeutischen Ausbildung sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die ihre Qualifikation über verschiedene Studiengänge (Psychotherapie, Psychologie) und Abschlüsse (Diplom, Master, Approbation, Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeut) erlangt haben beziehungsweise nach der Reform des Psychotherapeutengesetzes 2020 noch erlangen werden.
Diese Bandbreite an Qualifikationen und berufsrechtlichen Kompetenzen musste bei der Zuordnung zu den Berufsgruppen der PPP-RL berücksichtigt werden. Denn für die Sicherstellung und den Nachweis von Mindestpersonalvorgaben in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen sieht die PPP-RL Berufsgruppen vor, die jeweils eigene Aufgaben im Sinne von Tätigkeitsprofilen haben.
Ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, also diejenigen, die ein Medizinstudium absolviert haben, sind in der bestehenden Berufsgruppe der Ärztinnen und Ärzte nun explizit genannt. Die Aufgaben dieser Berufsgruppe – zu denen auch eine pharmakologische Therapie gehören kann – wurden insbesondere hinsichtlich psychotherapeutischer Leistungen konkretisiert. Alle anderweitig qualifizierten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erweitern nun ausdrücklich die bestehende Berufsgruppe der Psychologinnen und Psychologen. Auch das Tätigkeitsprofil dieser Berufsgruppe wurde hinsichtlich psychotherapeutischer Leistungen entsprechend überarbeitet.
Weitere Anpassungen der PPP-RL
Neben den Änderungen für die psychotherapeutische Berufsgruppe beschloss der G-BA unter anderem auch folgende Anpassungen der PPP-RL:
- Für tagesklinisch intensiv versorgte Patientinnen und Patienten wird es in den Behandlungsbereichen eine neue Kategorie A8 „Psychosomatisch-psychotherapeutische und psychotherapeutische Komplexbehandlung teilstationär“ geben. Behandlungsbereiche dienen dazu, Patientinnen und Patienten nach Art und Schwere der Krankheit sowie nach den Behandlungszielen und -mitteln einzugruppieren. Mit der neuen Kategorie gibt es die Möglichkeit, den Bedarf an umfassender und engmaschiger therapeutischer Unterstützung in Tageskliniken als Alternative zur vollstationären Versorgung differenzierter abzubilden.
- Wenn die Mindestpersonalvorgaben einrichtungsbezogen über einen Zeitraum von drei Monaten zwar fristgerecht, aber nicht vollständig erfüllt werden, führt dies ein Jahr später als bisher geplant zu einem Vergütungswegfall: In der Psychiatrie erst ab 2023 und in der Psychosomatik erst ab 2024. Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sowie Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger können zukünftig auch in der Erwachsenenpsychiatrie und -psychosomatik vollständig zur Ermittlung der personellen Mindestvorgaben herangezogen werden. Bislang ist dies nur bei Kindern und Jugendlichen möglich.
- Bis zum 31. Dezember 2023 ist für psychosomatische Einrichtungen für Erwachsene eine Anrechnung der Berufsgruppe der Psychotherapeuten und Psychologen auf die anderen nichtärztlichen Berufsgruppen möglich, um eine größere Flexibilität bei der Erfüllung der Personalvorgaben zu ermöglichen. Geplant ist, 2023 über die sich anschließende Ausgestaltung der Anrechnungsregelung zu entscheiden.
Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 1. Januar 2022 in Kraft.
Quelle: G-BA
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