Urteil: Anspruch für behinderte auf Hilfsmittel für Mobilität
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Nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts haben Behinderte zur Gewährleistung ihrer weitestgehend möglichen Mobilität und Eigenständigkeit Anspruch auf Hilfsmittel. „Versicherte haben gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen“, teilte am Dienstag das Gericht in Darmstadt mit. (Az.: L 1 KR 65/20)
In dem Fall ging es um ein 1958 geborener Mann aus dem Wetteraukreis, dieser hatte bei der Krankenkasse zu seinem Faltrollstuhl ein elektrisch unterstütztes Handbike beantragt. Die Kasse lehnte das circa 8.600 Euro teure Hilfsmittel ab mit der Begründung, er könne sich im Nahbereich mit dem vorhandenen Hilfsmittel und einem angebotenen Elektrorollstuhl für 5000 Euro ausreichend bewegen.
Es bestehe keine Revision Möglichkeit
Der querschnittsgelähmte Mann gab an das er seit seinen Unfall mit 20 Jahren, ohne dieses Hilfsmittel Bordsteinkanten und andere Hindernisse nicht überwinden könne. Da er keine Greifkraft in den Hände habe könne er etwa mit dem Rollstuhl keine Kippbewegung machen und nicht bremsen. Zudem benötige er bei einem Elektrorollstuhl eine Hilfskraft zum Umsetzen, während selbständig das Handbike montieren könne.
In erster Instanz gab ihm bereits das Sozialgericht in Gießen recht, sowie jetzt auch das Landessozialgericht. So sei das Grundbedürfnis nach Mobilität zu ermöglichen. Hierbei sei insbesondere das gesetzliche Teilhabeziel, ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen, zu beachten, heißt es in der Mitteilung. Das Landessozialgericht ließ eine Revision nicht zu.
Autor: md / © EU-Schwerbehinderung