Coronavirus (SARS-CoV-2): Jobcenter könnten schließen - Kein Hartz IV mehr?
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Das Coronavirus (SARS-CoV-2) kann sich auch auf die Jobcenter, die für Hartz IV Bezieher*in wichtig sind, Auswirkungen haben. Die Bundesagentur für Arbeit teilt dazu dazu mit: "Wegen der aktuellen Ausbreitung des Corona-Virus in Deutschland ist es möglich, dass einzelne Geschäftsstellen der Arbeitsagenturen oder Jobcenter vorübergehend schließen müssen. Dies dient dem gesundheitlichen Schutz der Kundinnen und Kunden sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter."
Bisher soll es nur in einzelnen Fällen zu Schließungen gekommen sein. Wichtig: Die Zahlung der Geldleistungen ist gewährleistet, auch wenn eine Geschäftsstelle geschlossen ist, teilt die Bundesagentur für Arbeit mit. Wie sieht es aber mit der Mitwirkungspflicht von Hartz IV Beziehern aus? Grundsätzlich bleibt die natürlich bestehen, insofern diese mit den Anordnungen der jeweiligen Gemeinden, Kommunen oder Ländern vereinbar ist, denn das Seuchenschutzgesetz und die behördlichen Anordnungen haben Vorrang. Eine Quarantäne kann also nicht dazu führen, dass beispielsweise eine fehlende Mitwirkungspflicht sanktioniert wird. Sollte es doch zur Sanktionierung kommen, ist der fristgereichte Widerspruch schriftlich einzureichen. Wichtig ist, das man bei einer Erkrankung sich krankschreiben lässt und dieses umgehend dem Jobcenter mitteilt (E-Mail, Fax oder postalisch per Einschreiben)
Wer erkrankt, muss sich auch als Bezieher*in von Hartz IV krank schreiben lassen. We die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband mitteilte. “Ab sofort können Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit (AU) bis maximal sieben Tage ausgestellt bekommen. Sie müssen dafür nicht die Arztpraxen aufsuchen.”. Es sollte aber mit dem Jobcenter telefonisch geklärt werden, wie das dann mit der Krankmeldung (AU) gehandhabt werden soll, oder ob es ausreichend ist, wenn diese nach Genesung nachgereicht wird.
Wer einen Antrag einreichen möchte, wenn das Jobcenter geschlossen ist, kann dieses auch schriftlich per Post (Einschreiben) oder oft auch per E-Mail oder Fax durchführen. Auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit, gibt es zudem einen eServices. Dort gibt es auch die Antragsformulare.
Autor: kk / © EU-Schwerbehinderung