Zuzahlungsbefreiung für chronisch kranke
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Für die Befreiung von Zuzahlungen, gibt es eine sogenannte Belastungsgrenze. Diese Belastungsgrenze lieg im Normalfall bei 2% der Bruttoeinnahmen.
Bei einem Bruttojahreseinkommen von 14400€ läge somit die Belastungsgrenze bei 288€. Menschen mit chronischen Erkrankungen, wenn diese über das "Muster 55" vom behandelnden Arzt bestätigt wurde, für die gilt eine Belastungsgrenze von 1%. In unserem Rechenbeispiel wäre das somit 144€ jährlich.
Als Einkommen wird zur Berechnungsgrundlage, das gesamte Einkommen aller in einem Haushalt lebenden Menschen, herangezogen. (Prinzip einer Bedarfsgemeinschaft)
Das "Muster 55" (Bescheinigung einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung gem. § 62 SGB V) wird vom behandelnden Arzt ausgestellt und gibt es seit Oktober 2016, löst dabei die älteren, teilweise komplizierten, Formulare ab. Generell werden Menschen ab Pflegegrad 2, oder solche die aufgrund einer Erkrankung in dauerhafter Behandlung sind, als chronisch kranke Menschen bezeichnet.
Hat man vom Arzt das "Muster 55" ausgestellt bekommen, muss man bei der Krankenkasse noch nachweisen, dass die Ausgaben die besagte Zuzahlungsgrenze überschreitet. Dazu sollte man ein Jahr alle Belege sammeln, um den Nachweis erbringen zu können. Übersteigt die Ausgabe der der errechneten Belastungsgrenze, wird die Krankenkasse den Differenzbetrag überweisen.
Es kann sich also durchaus lohnen, seine Belege zu sammeln und nach einem Jahr, wenn der Belastungsbetrag überschritten ist, diese bei der Krankenkasse einzureichen. Wichtig ist nur, dass für chronisch kranke Menschen, das "Modell 55" als Bescheinigung vorliegt, um die Belastungsgrenze von 2% auf 1% herab setzen zu lassen.
Beratungen erhalten betroffene bei ihrer Krankenkasse (bspw. TK: link hier)
Autor: Redaktion / © EU-Schwerbehinderung
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