Kein rückwirkender Mehrbedarf bei SGB XII Empfängern
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Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil vom 25.4.2018 entschieden, dass kein rückwirkender Mehrbedarf geltend gemacht werden kann, wenn man ein Merkzeichen erhält.
Im konkreten Fall hatte eine Frau geklagt, die ein Merkzeichen "G" rückwirkend erhielt. Als anspruchsberechtigte von Sozialleistungen nach SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) wollte die Klägerin rückwirkend ihren durch das Merkzeichen bedingten Mehrbedarf geltend machen. Das Versorgungsamt bescheinigte ihr das Merkzeichen "G" und ließ ihr die Bescheinigung am 24. April 2015 zukommen. Das Merkzeichen "G" wurde ihr rückwirkend zum 1. Oktober 2013 anerkannt. Darauf hin beantragte die Klägerin rückwirkend zum 1. Oktober 2013 den Mehrbedarf, der seitens des Sozialamtes abgewiesen wurde. Rechtens, so entschied das BSG. Der Anspruch besteht erst mit der Zustellung der Bescheinigung, also ab dem 24. April 2014.