Pflege in Deutschland: Kein Konsens mit der UN-Behindertenrechtskonvention
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Die Anzahl der pflegebedürftigen Menschen nimmt in Deutschland weiterhin zu und so hatte Deutschland bis zum Jahresende 2021 (Quelle Statistisches Bundesamt) 4,96 Millionen pflegebedürftige Menschen. Laut Einschätzung des statistischen Bundesamtes, liegt die Ursache aber in dem zum 1. Januar 2017 geänderten Pflegebedürftigkeitsbegriff, also der Definition, ab wann eine Person als pflegebedürftig einzuordnen ist. Ob aber alleine nur die Definition dafür verantwortlich ist, bleibt fragwürdig, denn so langsam kommen die ersten Geburt starken Jahrgänge in die Altersregion hinein, in der es zunehmend pflegebedürftige Menschen gibt.
Weniger bekannt ist, dass alleine die Bewertung und Einordnung einzelner Personen als „pflegebedürftig“ oft auch im Zusammenhang mit einer Schwerbehinderung gesetzt werden kann. Pflegebedürftigkeit und den damit verbundenen Einschränkungen, könnten durchaus den Anspruch auf eine Schwerbehinderung erheben, wenn die Ursachen der Pflegebedürftigkeit in keinem Zusammenhang alterstypischer Erkrankungen steht.
In diesen Zusammenhängen wird deutlich, dass für viele pflegebedürftige Menschen auch die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) gilt, mit allen daraus resultierenden Rechten. Allerdings gibt es in dem Sozialgesetzbuch von Deutschland und der UN-Behindertenrechtskonvention einen massiven Unterschied, was die Definition betrifft, ab wann ein Mensch als behindert gilt. Das hat durchaus Rechtsauswirkungen, auch wenn die Definition im Sozialgesetzbuch nicht mit der Definition in der UN-Behindertenrechtskonvention gleichgesetzt ist, obwohl die UN-Behindertenrechtskonvention nach Artikel 25 Grundgesetz, dem eines Bundesgesetzes gleichgestellt ist.
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