Immer häufiger Cannabinoide in Süßwaren
- Lesezeit: 3 Minuten
Knapp 4.700 Meldungen zu potenziell gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln, Futtermitteln und Lebensmittelkontaktmaterialien haben die Behörden der 31 angeschlossenen Staaten im Jahr 2023 über das Europäische Schnellwarnsystem RASFF ausgetauscht. Dies ist ein neuer Höchststand, wie das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mitteilt. In den Fokus der Behörden rückten zunehmend Cannabinoide, so etwa in Süßwaren wie Gummidrops, Keksen, Honig und Softdrinks.
Fast jede achte Meldung im Schnellwarnsystem (592) wurde von den deutschen Behörden übermittelt. Damit liegt Deutschland etwa gleichauf mit den Niederlanden an der Spitze der meldenden Staaten. 89 Prozent aller Meldungen des Schnellwarnsystems betrafen Lebensmittel, sieben Prozent Futtermittel und vier Prozent Lebensmittelbedarfsgegenstände wie Geschirr, Kochutensilien oder Verpackungen.
Zu den häufigsten Warngründen zählten wie in den Vorjahren Pflanzenschutzmittelrückstände in Obst und Gemüse aus der Türkei sowie Salmonellen in Geflügelfleisch aus Polen. Insgesamt ist die Anzahl dieser Art von Meldungen aber im zweiten Jahr in Folge gesunken. Stattdessen stieg die Zahl der Warnungen zu nicht zugelassenen neuartigen Lebensmitteln deutlich an. Ein Großteil dieser Meldungen betreffen Produkte, die das als neuartig eingestufte Cannabidiol (CBD) enthalten. Mehr als 90 RASFF-Meldungen gab es hierzu, davon 44 von deutschen Behörden.
Besonders kritisch ist der Umstand, dass Cannabinoide inzwischen vermehrt in Lebensmitteln angeboten werden, die insbesondere auch Kinder und Jugendliche ansprechen. Die Behörden meldeten im Jahr 2023 im Schnellwarnsystem mehr als 20 Produkte, die geeignet sind, von Kindern mit handelsüblichen Erzeugnissen verwechselt zu werden. Dazu zählen etwa Gummidrops, Kaugummis, Honig, Sirup, Softgetränke und Kekse. Neben CBD enthielten einige Produkte das psychoaktive Cannabinoid Hexahydrocannabinol (HHC), dessen Verkauf in Deutschland mittlerweile verboten ist.
Autor: bvl / © EU-Schwerbehinderung