Wahl des 21. Deutschen Bundestages in Vorbereitung
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Die Bundeswahlleiterin und die Landeswahlleitungen treffen alle Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine vorgezogene Neuwahl des Deutschen Bundestages im Rahmen der gesetzlichen Fristen stattfinden kann. Um Herausforderungen bei der Wahlorganisation, die sich aus den Fristen bei einer Neuwahl ergeben, bestmöglich zu begegnen, sollte dabei der Zeitraum von 60 Tagen zwischen der Auflösung des Bundestages bis zur Neuwahl ausgeschöpft werden. Zugleich wirken die Wahlleitungen darauf hin, dass die zuständigen Stellen in Bund, Ländern und Gemeinden unabhängig von einem genauen Wahltermin schon jetzt alle organisatorischen Schritte ergreifen, die losgelöst von konkreten Fristen umgesetzt werden können.
Diese Maßnahmen ergreifen die Wahlorgane, Länder und Gemeinden bereits jetzt
Unabhängig vom Zeitpunkt einer Bundestagswahl im Jahr 2025 laufen aktuell mit Blick auf eine vorgezogene Neuwahl unter anderem folgende Maßnahmen an:
- Bildung der Wahlausschüsse (Bundeswahlausschuss, Landeswahl- und Kreiswahlausschüsse)
- Bildung der Urnen- und Briefwahlbezirke
- Bestimmung von Wahlräumen und deren Ausstattung
- Information der Wahlvorschlagsträger (Parteien sowie Einzelbewerberinnen und -bewerber) zu den Modalitäten der Einreichung von Wahlvorschlägen und Beteiligungsanzeigen sowie Vorprüfung der eingereichten Unterlagen durch Bundes-, Landes- und Kreiswahlleitungen
- Beschaffung der Wahlunterlagen
Mit Festlegung des Wahltermins erfolgen die fristengebundenen Vorbereitungen
Den genauen Wahltermin innerhalb der 60-Tage-Frist nach Auflösung des Bundestages legt der Bundespräsident fest. Im Falle einer Auflösung des Bundestages ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat ermächtigt, die im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Termine und Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen. Die Rechtsverordnung wird im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Bei bisherigen Neuwahlen wurden die bei einer "regulären" Bundestagswahl geltenden Fristen, etwa zur Anzeige der Beteiligung an der Wahl oder zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen und Landeslisten, in der Regel halbiert (zuletzt durch die Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag vom 21. Juli 2005). Im Falle einer Neuwahl wird auch die Bundeswahlleiterin die Öffentlichkeit umgehend über die geltenden Termine und Fristen informieren.
Ab diesem Zeitpunkt wissen die Wahlvorschlagsträger, wann Einreichungsfristen enden und die Sitzungen der Kreis- und Landeswahlausschüsse sowie des Bundeswahlausschusses stattfinden. Die Wahlberechtigten werden insbesondere zu den Fristen für eine Antragsstellung für Briefwahl informiert und die dauerhaft im Ausland lebenden Wahlberechtigten erfahren, wann der letzte Zeitpunkt für die Antragstellung auf Eintragung ins Wählerverzeichnis ist. Für die Wählerinnen und Wähler ergeben sich grundsätzlich gegenüber einer turnusgemäßen Bundestagswahl keine Änderungen. So müssen beispielsweise Personen, die nicht von Amts wegen in die Wählerverzeichnisse eingetragen werden - wie etwa dauerhaft im Ausland lebende Deutsche - erneut Anträge auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen. Auch wer per Briefwahl an der Neuwahl teilnehmen möchte, muss dies beantragen.
Autor: kk/BWL