Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) „Das Wahlrecht der Patienten darf nicht eingeschränkt werden“
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Heute am Donnerstag soll vom Deutschen Bundestag der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPReG ) beschlossen werden.
„Das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz wurde über mehrere Monate lang beraten und mehrfach nachgebessert, doch noch immer bleiben einige Regelungen unbefriedigend“, mahnt Christine Vogler, Vize-Präsidentin des Deutschen Pflegerats e.V. (DPR). „Intensivpflegebedürftige, die in stationären Pflegeeinrichtungen versorgt werden, bekommen die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen erstattet, sogar auch dann, wenn sie keine Intensivpflegebedürftige mehr sind. Pflegebedürftige in Heimen, die generell keine Intensivpflege benötigen, müssen diese Kosten dagegen selber aufbringen. Ambulant versorgte Intensivpflegebedürftige müssen sie ohnehin als Eigenleistung tragen.
Das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz würde damit die Wahlfreiheit des Versicherten zu Lasten der ambulanten Versorgungsform untergraben. Die vollständige Kostenübernahme der intensivpflegerischen Versorgungen im stationären Bereich schafft keine Fehlanreize ab, sondern kehrt diese um.
Was den Ort der Versorgung angeht, so soll ihm laut den Nachbesserungen im Gesetzentwurf dann entsprochen werden, wenn die Wünsche des Versicherten berechtigt sind. ´Berechtigte Wünsche´ sind jedoch ein unbestimmter Begriff, der unnötigen Interpretationsspielraum lässt. Der Deutsche Pflegerat fordert daher bereits jetzt auch an dieser Stelle die umgehende Nachbesserung des Gesetzes. Den Wünschen der Versicherten nach dem Ort der Versorgung muss entsprochen werden. Das Wahlrecht der Patienten darf nicht eingeschränkt werden.“
Nach langen und kontroversen Beratungen hat der Gesundheitsausschuss des Bundestages eine Reform der Intensivpflege beschlossen. Der Ausschuss billigte den Gesetzentwurf Drucksache: 19/19368 der Bundesregierung am Mittwoch in geänderter Fassung mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und gegen das Votum der Opposition. Der Gesetzentwurf soll am Donnerstag im Bundestag verabschiedet werden.
Die Reform soll eine bessere Versorgung der schwer kranken Patienten ermöglichen und zugleich Fehlanreize beseitigen und Missbrauch verhindern. Der Gesetzentwurf sieht einen neuen Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege vor, die nur von besonders qualifizierten Ärzten verordnet werden darf.
Die außerklinische Intensivpflege kann in Pflege- und Behinderteneinrichtungen, in Intensivpflege-Wohneinheiten, zu Hause oder auch in Schulen, Kindergärten oder Werkstätten erbracht werden.
Ein umstrittener Passus im Gesetzentwurf bezüglich der Wahl des Versorgungsortes wurde in den Beratungen zugunsten der Versicherten geändert. Demnach soll den Wünschen der Versicherten entsprochen werden. Nach Ansicht der Opposition ist die Formulierung aber noch immer nicht eindeutig genug.
Kritiker befürchten, dass Patienten stationär statt wie oft gewünscht in der eigenen Häuslichkeit versorgt werden. Die Selbstbestimmung der Betroffenen müsse unbedingt gewahrt werden, hieß es von Behindertenverbänden.
Die Beauftragten der Länder für die Belange der Menschen mit Behinderungen fordern in einer gemeinsamen Erklärung vom Juni 2020 eine Nachbesserung des Entwurfs des Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPReG). Die geplante Regelung für die außerklinische Intensivpflege verletze das Recht auf Selbstbestimmung und die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK).
Alle Beauftragten der Länder für Menschen mit Behinderungen fordern die Abgeordneten des Bundestages dazu auf, dem Gesetzesentwurf in der derzeitigen Fassung nicht zuzustimmen und Änderungsanträge zu stellen. Art. 19 lit. a UN-BRK bestimmt, dass Menschen mit Behinderungen, wie jeder andere Mensch auch, das verfassungsmäßig verbriefte Recht haben, ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei zu bestimmen. § 37c Absatz 2 SGB V der Entwurfsfassung stehe diesem Wahlrecht fundamental entgegen, erklären die Beauftragten.
Aus der gemeinsamen Erklärung:
Das verfassungsmäßig verbriefte Wunsch- und Wahlrecht des Wohnortes und der Wohnform darf nicht aufgrund des Fachkräftemangels ausgehebelt werden. Es müssen der Sicherstellungsauftrag der Krankenkassen und auch der Erstattungsanspruch gegenüber den Krankenkassen für selbstbeschafftes Personal gesetzlich verankert werden.
Nur so könne das Recht auf Selbstbestimmung im Sinne der UN-BRK umgesetzt werden. Da es bei diesen gesetzgeberischen Änderungen um grundlegende Freiheitsrechte von Menschen mit Behinderungen gehe, sei in besonderem Maße darauf zu achten, die Verbände der Menschen mit Behinderungen nach dem Grundsatz „Nichts über uns ohne uns“ konsequent einzubinden.
Mit Bezug zu den Erfahrungen aus der Corona-Pandemie weisen die Behindertenbeauftragten darauf hin, dass eine Unterbringung in stationären Pflege- und Wohneinrichtungen darüber hinaus eine erhöhte Infektionsgefahr berge, die besonders für beatmete oder tracheotomierte Menschen lebensbedrohlich sein könne.
(Quelle: Beauftragte der Länder für Menschen mit Behinderungen)
Autor: dm / © EU-Schwerbehinderung