Bundestag beschließt Verlängerung der Epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Foto: © kk I EU-Schwerbehinderung
Der Bundestag hat heute am Donnerstag, 4 März 2021, den Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD „zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ zugestimmt. Drucksache: (19/26545) Dabei haben der Gesundheitsausschuss eine Beschlussempfehlung (19/27291), die umfangreiche Änderungen am Koalitionsentwurf vorsieht, sowie der Haushaltsausschuss einen Bericht gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (19/27292) vorgelegt. Zudem hat FDP-Fraktion zum Gesetzentwurf einen Änderungsantrag (19/27301) eingebracht, dieser soll die Verteilung von Impfstoff gesetzlich regeln will. Dazu wurde in zweiter Lesung abgestimmt.
Zudem hat der Bundestag über die Entschließungsanträge der Linken und der Grünen in dritter Lesung abgestimmt. Die Linken fordern in ihrem (19/27302) ein soziales Sicherungsprogramm für pflegende Angehörige. Die Grünen fordern in ihrem Entschließungsantrag (19/27303) das unter anderem, die Verfügbarkeit von Schnell- und Selbsttests massiv erhöht werden.
Des Weiteren wurde erstmals beraten über einen Antrag der Koalitionsfraktionen. Mit dem Antrag wird gefordert die „Feststellung des Fortbestehens der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (19/27196) fortzuführen. Ebenfalls wurde erstmals beraten über ein Antrag von Bündnis 90/Die Grünen und der Linken gemeinsam eingebrachter Antrag mit dem Titel „Sichere Bildung in der Krise – Schnellteststrategie für Kitas und Schulen einführen“ (19/27195).
Der Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD
In ihrem Gesetzentwurf fordern die Koalitionsfraktionen, dass die mit der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite eingeführten Regelungen verlängert werden. Aufgrund der weiterhin bestehenden dynamischen Infektionslage, dabei auch bedingt durch Corona-Mutationen, sei es notwendig, dass die Geltung der gegenwärtigen Regelungen und Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit über den 31. März 2021 hinaus verlängert werde und dabei auch für Zukünftige pandemische Lagen die rechtlichen Grundlagen zu erhalten.
Am 25. März 2020 hatte der Bundestag nach Paragraf 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine epidemische Lage von nationaler Tragweite und am 18. November 2020 deren Fortbestehen festgestellt. Die Regelungen waren bis Ende März 2021 befristet.
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So sollen dem zugrunde liegende Norm nach Paragraf 5 Absatz 1 des IfSG sowie die Regelungen zu Anordnungen und zum Erlass von Rechtsverordnungen in den Absätzen zwei bis fünf des Paragrafen 5 des IfSG nachdem Entwurf nicht aufgehoben werden. Die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite soll dabei jedoch erst als aufgehoben gelten, sofern der Bundestag nicht spätestens drei Monate danach das Fortbestehen feststellt.
Pandemie-Recht soll an epidemische Lage anknüpfen
Dabei sollen Pandemiebedingte Verordnungsermächtigungen und Rechtsverordnungen nur noch an die Feststellung der epidemischen Lage anknüpfen. Zudem sollen sie nicht mehr Ende März 2021 oder im Fall einer Verordnung nach Paragraf 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 des IfSG (Gesundheitsberufe) nach Ablauf des 31.März 2022 außer Kraft treten.
Festlegung von Impfzielen geplant
In einen neuen Abschnitt in Paragraf 20 Absatz 2a des IfSG werden die Impfziele festgelegt. Mit diesem wird der rechtliche Rahmen für die Prioritäten beim Impfen gegen das Coronavirus gestärkt. Nach Paragraf 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Rechtsverordnung soll die Priorisierung der Anspruchsberechtigten nach Personengruppen festgelegt werden können, wenn darin ein Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 festgelegt wird.
Sonderregelungen im Bereich Pflege sollen verlängert werden
Für Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen, zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag sollen um weitere drei Monate verlängert werden, nach der pandemiebedingten Sonderregelungen im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Mittels einer Rechtsverordnung soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass der Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung einen Bundeszuschuss erhält, um die Mehrausgaben zu decken. Zudem soll das Bundesgesundheitsministerium eine externe wissenschaftliche Evaluation der gesamten Regelungen zur epidemischen Lage in Auftrag geben. Bis Ende 2021 soll das Ergebnis vorgelegt werden.
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Antrag von CDU/CSU und SPD
Der Antrag der Koalitionsfraktionen (19/27196), sieht vor, das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite festzustellen.
Die Gefahr durch das Coronavirus bestehe fort, heißt es zur Begründung. So werde die aktuelle Lage noch verschärft durch das Auftreten von neuen Virusvarianten, die Grund zur Besorgnis geben. Dabei handele sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Das Ziel bestehe nach wie vor darin, die Gefahr für die öffentliche Gesundheit in zu reduzieren, indem mit Schutzmaßnahmen die Ausbreitung der Pandemie bekämpft werde. Des Weiteren ist ein Ziel, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.
Gemeinsamer Antrag der Linken und Grünen
So fordern in gemeinsamen Antrag (19/27195) die Linken und Grünen die Schulen und Kitas mit „ein Sofortausstattungsprogramm für Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung in Höhe von einer Milliarde Euro“ zu unterstützen. Sie fordern das Kinder, Lehrkräfte und Kita-Personal im Präsenzbetrieb und der Notbetreuung geschützt werden.
„Die Teststrategie müsse zwei bis drei kostenlose Tests pro Person und Woche umfassen,“ heißt es in dem Antrag. So seien Schulen und Kitas mit Blick auf Öffnungen innerhalb des Lockdowns stets zu priorisieren, schreiben die Abgeordneten.
Autor: md / © EU-Schwerbehinderung
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