Antigenschnelltests ab heute in Pflege- und Altenheimen
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Heute tritt die von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) angekündigte neue Teststrategie in der Corona-Pandemie in Kraft. Das Corona-Kabinett der Bundesregierung hatte gestern darüber beraten.
Der Einsatz von den Schnelltest soll sich auf den Gesundheits- und Pflegebereich konzentrieren. Der Bundesgesundheitsminister machte heute am Donnerstag im ARD-„Morgenmagazin“ deutlich das für den privaten Bereich, etwa um sich "freizutesten" oder für Selbsttests, sie nicht gedacht sein.
So müsse durch medizinisches Personal die Tests angewendet werden. „Es geht immer noch darum, tief in die Nase zu kommen. Das kann man nicht alleine bei sich selbst, als Laie schon gar nicht." Auch Schnelltests in Schulen sind nach Spahns Angaben zunächst nicht vorgesehen. "Wir fangen an vor allem mit dem Gesundheitswesen." Es gehe darum, zuerst einmal die "Meistgefährdeten", wie Pflegebedürftige, Patienten und auch Beschäftigte im Gesundheitswesen zu schützen. Man werde dann sehen, ob die Schnelltests in weiteren Lebensbereichen eine zusätzliche Sicherheit geben könnten.
Dabei sind laut Verordnung das Zentrale Element die massenweise Antigenschnelltest für asymptomatische Mitarbeiter in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Dialyseeinrichtungen zur Infektionsverhütung.
Für Besucher, Bewohner und Patienten von Pflegeheimen und Krankenhäuser kommt laut Verordnung zudem der Schnelltest auch in Betracht. Die Kosten müssen dabei die Betroffenen nicht selber zahlen, sondern werden vom Gesundheitsfonds finanziert.
Der Verordnungsentwurf sieht ein monatliches Kontingent für Antigenschnelltest vor. Geplant seien bis zu 20 Tests pro Bewohner in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und bei ambulantem Operieren. So könnte eine Pflegeeinrichtung mit 80 Bewohner bis zu 1600 Tests im Monat nutzen. Im letzten Entwurf waren noch 50 Tests je Bewohner vorgesehen.
Zudem sollen in der ambulanten Pflege und in ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe Antigentests zu Verfügung stehen. Höchstens zehn Tests je Monat soll es je Patienten geben. Wenn der Test positiv ist, soll es eine Bestätigung durch einen PCR-Test geben.
Bei einem Infiziertem in einer Einrichtung wie etwa einem Pflegeheim, Krankenhaus oder eine Arztpraxis haben die Menschen die dort untergebracht oder arbeiten, einen Anspruch auf einen PCR-Test oder in den letzten zehn Tagen es waren vor dem Ausbruch.
Die Kontaktpersonen haben auch Anspruch auf einen PCR-Test, wenn einen Infektion vom öffentlichen Gesundheitsdienst oder von einem behandeln Arzt festgestellt wurde.
Die Mitbewohner eines Infizierten oder wer zuhause solche betreut, kann einen Test machen, laut der Verordnung. Dabei wurde neu in die Verordnung aufgenommen Personen, die in den letzten zehn Tagen „durch die räumliche Nähe“ zu einer infizierten Person „mit hoher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Konzentration von Aerosolen auch bei größerem Abstand ausgesetzt“ gewesen sind. Dieses gelte etwa für Feiern, gemeinsames Singen oder Sporttreiben in Innenräumen.
Einen mittleren dreistelligen Millionenbetrag, veranschlage dafür das Ministerium, dabei abhängig von der der Entwicklung des Testgeschehens. Denn gerade die Alten- und Pflegeheime in Deutschland waren lange dem Coronavirus schutzlos ausgeliefert. In den vergangenen Wochen und Monaten hatten sich in einzelnen Einrichtungen immer wieder massenhaft Bewohner und Pflegepersonal infiziert.
Autor: md / © EU-Schwerbehinderung