Das sind die Lockerungen für Geimpfte und Genesene - Was ab Sonntag bundesweit gilt
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Ab Morgen sollen für Geimpfte oder Genesene Lockerungen gelten. Welche das aber konkret sein sollen, schreibt der Gesetzgeber nicht. Im Gesetz heißt es im §28c des Infektionsschutzgesetz: „Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können, Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes oder von aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt dieses Gesetzes erlassenen Geboten und Verboten zu regeln.“. Die Verordnung, welche für Geimpfte und Genesene gelten soll, sind vom Bundesjustizministerium verfasst worden und in einer "COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – (SchAusnahmV)" geregelt worden.
Allgemein wird in der Verordnung deutlich: Da wo der Corona-Test erforderlich ist, also bspw. in vielen Geschäften, reicht für Genesene und Geimpfte ein Nachweis. Vollständig geimpft heißt aber, dass die zweite Impfung mindestens 14 Tage alt sein muss. In vielen Bundesländern reicht da dann der Impfpass oder das Impfzertifikat als Nachweis aus.
Bei den Genesenen, kann dann der Nachweis eines positiven (PCR, PoC-PCR) Test, der mindestens 28 Tage alt sein sollte und maximal 6 Monate zurück liegt, ausreichend sein.
Aber Vorsicht, die Regelungen in den einzelnen Bundesländern können unterschiedlich aussehen.
Auf Bundesebene ist in der Ausnahmeverordnung festgelegt:
- geimpfte und genesene Personen hinsichtlich bereits bestehender Ausnahmen von Schutzmaßnahmen mit Personen gleichgestellt werden, die negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind. Daher entfällt für geimpfte und genesene Personen ein negatives Testergebnis als Zugangsvoraussetzung etwa zum Friseur,
- Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich fallen komplett weg, wenn sich ausschließlich genesene oder geimpfte treffen bzw. genesene oder geimpfte werden bei privaten Treffen nicht mehr mitgezählt
- Ausgangsbeschränkungen nicht mehr für geimpfte und genesene Personen gelten
- Keine Quarantänepflicht bei Reiserückkehr geimpfte und genesene Personen
- Gebote zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und Abstandsgebote für geimpfte, genesene und getestete Personen von den Erleichterungen und Ausnahmen unberührt bleiben. Geimpfte, genesene und getestete Personen müssen also weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstandsgebote einhalten.
Welche konkreten Regelungen jedoch die Bundesländer treffen werden, ist vielerorts noch offen und bleibt abzuwarten. Jedoch zeigt sich in Deutschland einen Tendenz der sinkenden Inzidenz, also jener Zahl die zeigt wie viele Personen pro 100.000 Einwohner:Innen infiziert sind, die mit Sicherheit weitere Lockerungen mit sich bringen wird.
Auf EU-Ebene ist bis ende Juni ein digitaler Impfnachweis geplant. Dieser soll dann auch für Reiseerleichterungen sorgen, indem für reisende innerhalb der EU, dann keine Einschränkungen mehr gelten sollen. Das könnte zur Reisezeit der „Geimpften und Genesenen“ führen, woraus sich bestimmte ethische Fragen ableiten lassen.
Bei den ganzen Vorzügen, die Geimpfte und Genesene erhalten sollen, ist somit die Gefahr der Diskriminierung nicht ganz unerheblich. In einer Resolution vom 27. Januar 2021 warnt die EU vor Diskriminierung und betont dabei, dass sicherzustellen ist, „dass niemand diskriminiert wird, weil er nicht geimpft wurde, weil er gesundheitliche Risiken hat oder nicht geimpft werden möchte“
Der Ethikrat warnt sogar: „Solange sich nicht alle Personen impfen lassen können, würde ein Teil der Bevölkerung eine individuelle Rücknahme staatlicher Freiheitsbeschränkungen nur für bereits Geimpfte als ungerecht empfinden. Dieses Empfinden könnte die Solidarität der Bürgerinnen und Bürger sowie die Bereitschaft zur Regelbefolgung mindern und damit die Maßnahmen zur Pandemieeindämmung unterlaufen, die dem Gesundheitsschutz aller dienen“
Autor: kro / © EU-Schwerbehinderung