Inklusionsbeirat kritisiert Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz
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Der Inklusionsbeirat hat sich heute in einer Stellungnahme zum Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz geäußert (IPReg, vormals RISG). Darin fordert der Inklusionsbeirat die Bundesreigerung auf, keinen Gesetzentwurf zu beschließen, der so eklatant die UN-BRK verletzt, indem er Menschen mit einem hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege schlechterstellt als bisher. Weiter heißt es in der Stellungnahme: " Dies gilt sowohl für Menschen, welche bislang mit häuslicher Beatmung leben, als auch für Menschen die künftig diese Form der Versorgung wählen. Deshalb reicht ein bloßer Bestandsschutz nicht aus. Stattdessen fordert der Inklusionsbeirat, die bislang praktizierte Umsetzung von Artikel 19 Buchstabe a der UN-BRK beizubehalten und Menschen mit hohem Bedarf an medizinischer Behandlungspflege auch künftig die gleichberechtigte Möglichkeit zu erhalten, ihren Wohnort frei zu wählen."
Stark wurde ebenfalls kritisiert, dass die Verbände von Menschen mit Behinderungen die geplanten Nachbesserungen eines Gesetzentwurfs den Medien entnehmen müssen, denen offensichtlich der Entwurf inklusive Begründung bereits vorliegen (wir berichteten).
Weiterhin fordert der Inklusionsbeirat dazu auf, die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Verbände von Menschen mit Behinderungen ernst zu nehmen, den Verbänden hinreichend Zeit zur Prüfung von Gesetzentwurfstexten einzuräumen und ihnen nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sondern mit ihnen in einen aktiven Austausch zu treten, um das Leitprinzip „Nichts über uns, ohne uns“ zu respektieren.
Der Inklusionsbeirat stellt in seiner Stellungnahme weiter dar: "Jedwede Regelung, die in diesem Zusammenhang eine Prüfung des Einzelfalls durch Dritte auf Teilhabe, Selbstbestimmung oder gar Kostenregelungen umfasst, ist eine massive Vertragsverletzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Denn in Artikel 19 heißt es: „Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass a. Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben; […]“ Gleichzeitig verpflichten sich die Vertragsstaaten in Artikel 4 Absatz 1d, „Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass die staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit diesem Übereinkommen handeln;“."
Autor: pk / © EU-Schwerbehinderung