Bundessozialgericht: Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf Reisekosten Erstattung für Assistenzhilfe
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Menschen mit Behinderung, die auf eine Assistenz im Urlaub angewiesen sind, können diese erstattet bekommen.
In dem Fall ging es um Rollstuhlfahrer, der klagte und vom Landkreis Leipzig Eingliederungshilfeleistungen erhielt. Dabei wird er rund um die Uhr von drei Assistenzkräften betreut. So unternahm er im Juli 2016 eine 7-tägige Schiffsreise auf der Nordsee mit zwei Landausflügen. Die Reise hatte er auf eigene Kosten getragen. Auf der Urlaubsreise war er, jedoch weiterhin auf seine Assistenzkräfte angewiesen. Für diese fielen zusätzliche Reisekosten von 2.015,50 Euro an. Die Kosten Erstattung beantragte er beim Landkreis, da er bei seiner Reise auf seine Assistenzkräfte angewiesen war.
Darauf hin lehnte die Behörde die Kosten Erstattung für die Urlaubsreise ab. Als Begründung gab diese an, dass die Reise nur zu Erholung und nicht zur Teilhabe am sozialen Leben gedient habe.
Dem Kläger gab das Bundessozialgericht im Grunde nach recht. So stellen Freizeitaktivitäten wie etwa auch ein Erholungsurlaub "legitimes Bedürfnis" dar. Dabei müsse die Eingliederungshilfe die eigenen Urlaubskosten nicht finanzieren. Hingegen der behinderungsbedingte Mehrbedarf wie eine notwendige Assistenzkraft.
Die Reise müsse jedoch angemessen sein. So sei hier der Maßstab der Durschnitt in der Bevölkerung. So sei eine 1-wöchige Urlaubsreise durch aus üblich. Jedoch müsse das Landessozialgericht noch einmal die zu erstatten Kosten prüfen.
Autor: dm / © EU-Schwerbehinderung
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