Impfung verweigert: Schnelle Lösung für Senioren und Betreute gefordert
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Der Sozialverband VdK Saarland hat für Impfwillige, denen eine Corona-Impfung wegen einer bereits durchgestandenen Infektion oder einer fehlenden Genehmigung durch den Betreuer verweigert wurde, eine schnelle und unbürokratische Lösung gefordert.
Es gibt nach der Corona-Impfverordnung keine rechtliche Grundlage dafür, Anspruchsberechtigte von der Impfung auszuschließen. Wenn die Landesregierung Pflegeheimbewohner an erster Stelle schützen will, muss sie das bedingungslos tun“, sagt VdK-Landesgeschäftsführer Peter Springborn in Bezug auf einen heute erschienenen Artikel in der Saarbrücker Zeitung. Auch dem VdK ist ein ähnlicher Fall bekannt.
Dass pflegebedürftigen Menschen, die wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes in einem Pflegeheim wohnen und in der Regel wenig mobil sind, eine mögliche Impfung im Impfzentrum in Aussicht gestellt würde, anstatt vom Impfteam vor Ort geimpft zu werden, sei „ein Treppenwitz“ und nicht zumutbar, so Springborn: „Denjenigen, die bei der Erstimpfung unter den Tisch fallen gelassen wurden, muss umgehend eine Perspektive gegeben und ein konkreter Impftermin angeboten werden. Idealerweise dann, wenn das Impfteam zur Zweitimpfung in die Einrichtung kommt.“ Der VdK fordert von der Landesregierung ein transparentes und einheitliches Verfahren, damit die Entscheidung nicht allein vom jeweiligen Impfarzt abhänge.
Der Verweis auf eine STIKO-Empfehlung, wonach Personen, die eine Infektion durchgemacht haben, zunächst nicht geimpft werden sollen, kann Springborn nicht nachvollziehen: „Selbst Ärzte und auch das RKI sagen, dass nicht klar ist, ob nach einer Infektion noch ein ausreichender Schutz durch Antikörper besteht. Die Verweigerung einer Impfung für Impfberechtigte, die ein hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, ist willkürlich und rechtswidrig und aus den bereits genannten Gründen unsinnig.“
Auch Betreute dürfen nicht ausgeschlossen werden
Dem Sozialverband wurde zudem von Fällen berichtet, in denen Bewohner mit gesetzlich angeordneter Betreuung nicht geimpft wurden, weil die Einwilligung des Betreuenden nicht vorlag. Auch dafür gibt es nach Einschätzung des VdK keine gesetzliche Grundlage. Es ist, im Gegenteil. allein der Wille des Patienten ausschlaggebend. Eine Genehmigung ist nur dann erforderlich, wenn die Person einwilligungsunfähig ist. Der Sozialverband VdK fordert die Landesregierung auf, diesem gesetzeswidrigen Verhalten ein Ende zu bereiten und dafür Sorge zu tragen, dass impfwillige Betreute nicht gegen ihren Willen von der Impfung ausgeschlossen werden.
Autor: VDK Presse und Öffentlichkeitsarbeit / © EU-Schwerbehinderung