Trotz Tötungsdelikte in einer Einrichtung - Mitarbeiterin reicht Kündigungsschutzklage ein
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Eine Mitarbeiterin, die im Verdacht steht vier Tötungsdelikte in einer Einrichtung für Teilhabeleistungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Behinderungen, begangen zu haben, wurde seitens der Arbeitgeberin fristlos gekündigt. Die Mitarbeiterin reichte daraufhin beim Arbeitsgericht Potsdam eine Kündigungsschutzklage (Az.: 11 Ta 1120/21) ein.
Das Arbeitsgericht Potsdam hat das Kündigungsschutzverfahren im Hinblick auf das laufende Strafverfahren und eine in im Strafverfahren veranlasste Begutachtung der Mitarbeiterin zur Feststellung der Schuldfähigkeit ausgesetzt. Dagegen hat die Arbeitgeberin sofortige Beschwerde Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Mit Erfolg, denn das Landesarbeitsgericht hat den Beschluss zur Aussetzung des Verfahrens aufgehoben.
In der Begründung dazu heißt es, "ein Aussetzungsgrund sei nur gegeben, wenn die strafrechtlichen Ermittlungen maßgeblich für die Entscheidung des Arbeitsgerichts seien. Dies könne hier für die Frage der Schuldfähigkeit der Mitarbeiterin nicht festgestellt werden." Zur weiteren Begründung: "Jedenfalls für die hier neben einer verhaltensbedingten Kündigung zusätzlich ausgesprochene personenbedingte Kündigung komme es nicht auf die Schuldfähigkeit an. Bei einem Tötungsdelikt wie dem hier vorgeworfenen fehle der Mitarbeiterin im Sinne eines personenbedingten Kündigungsgrundes die Eignung für die Tätigkeit auch bei fehlender Schuldfähigkeit. Auch in diesem Fall sei eine weitere Zusammenarbeit mit der Mitarbeiterin weder der Arbeitgeberin noch den weiteren Beschäftigten zumutbar. Dass die Vorwürfe auch Gegenstand eines Strafverfahrens sind, rechtfertige die Aussetzung nicht. Für die Entscheidung des Arbeitsgerichts komme es nicht auf das strafrechtliche Urteil, sondern den Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten und einen damit gegebenenfalls verbundenen Vertrauensbruch an."
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Nr. 42/2021 v. 21.10.2021
Autor: kk / © EU-Schwerbehinderung