Was bedeutet Kombinationspflege und wie beantrage ich Kombinationspflege?
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Was ist Kombinationspflege?
Kombinationspflege setzt sich aus Pflegesachleistungen und Pflegegeld zusammen. Hierbei ist aber zu beachten, dass die Pflege von einen Angehörigen oder einen ehrenamtlichen Helfer vorausgesetzt wird um die Kombinationspflege in Anspruch nehmen zu können.
Wann macht die Kombinationspflege Sinn?
Der Angehörige kann zum Beispiel etwas nicht leisten oder hat nicht die Möglichkeit 24 Stunden zu helfen, dann kann dieser unterstützt werden von einem Pflegedienst zum Beispiel bei der Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung, so dass diese vom Pflegedienst übernommen wird.
Was gibt es für Vorrausetzungen für die Kombinationspflege?
Der Pflegebedürftige hat einen Anspruch ab einem Pflegegrad 2 bis 5 auf die Kombinationsleistungen. Wer einen Pflegegrad 1 hat bekommt weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen. Es können aber die Leistungen des Entlastungsbeitrags verwendet werden, zum Beispiel für die Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung.
Ab wann kann man die Kombinationspflege beantragen?
Ab Beginn der Pflegebedürftigkeit kann man die Kombinationspflege bei der Pflegekasse beantragen.
Wie wird die Kombinationsleistung verrechnet?
Es wird anhand der Einstufung des Pflegegrad berechnet. Dementsprechend unterschiedlich fällt das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen aus.
Beauftragt man zum Beispiel einen Pflegedienst, dann rechnet die Pflegeversicherung monatlich die entsprechenden Leistungen ab. Hat man die Kombinationspflege gewählt, dann wird von der Pflegekasse überprüft ob die Pflegesachleistungen vollständig beansprucht wurden.
Hat man weniger finanzielle Leistungen in Anspruch genommen z.B. für den Pflegedienst, dann steht einem der offene Betrag prozentual, als Pflegegeld zu und wird ausbezahlt.
Wie viel Anspruch habe ich bei welchen Pflegegrad?
Pflegegrad 1 | 0 Euro Pflegegeld | 0 Euro Sachleistung |
Pflegegrad 2 | 316 Euro Pflegegeld | 689 Euro Sachleistung |
Pflegegrad 3 | 545 Euro Pflegegeld | 1.298 Euro Sachleistung |
Pflegegrad 4 | 728 Euro Pflegegeld | 1.612 Euro Sachleistung |
Pflegegrad 5 | 901 Euro Pflegegeld | 1.995 Euro Sachleistung |
Wie wird die Kombinationsleistung berechnet?
Der Pflegegrad bestimmt die Höhe der Kombinationsleistung. Die Kombinationsleistung wird auf Grundlage des Höchstbetrags der Pflegesachleistungen berechnet. Von diesem Höchstbetrag wird zunächst der prozentuale Anteil der tatsächlich erhaltenen Pflegesachleistung errechnet. Der Pflegegeldanspruch reduziert sich um diesen Prozentsatz.
Zum Beispiel:
Der Pflegedienst (Pflegesachleistungen) nimmt 70 Prozent in Anspruch dann bekommt man 30 Prozent als Pflegegeld ausbezahlt. Das folgende Beispiel zeigt die Berechnung.
Berechnung:
Pflegebedürftiger des Pflegegrades 3
Höchstanspruch auf Pflegesachleistungen = 1.298 Euro
In Anspruch genommene Pflegesachleistungen = 778,80 Euro
Das entspricht 70% von 1.298 Euro Restanspruch = 30% (100% ./. 70%)
Anteiliges Pflegegeld (30% von 545 Euro) = 163,50 Euro
Tabelle zur Berechnung:
Sachleistung in Prozent | 100 | 90 | 80 | 70 | 60 | 50 | 40 | 30 | 20 | 10 |
Pflegegeld in Prozent | 0 | 10 | 20 | 30 | 40 | 50 | 60 | 70 | 80 | 90 |
Zur Berechnung der Kombinationspflege gibt es auch Online einen Taschenrechner. Gerne können Sie diesen hier aufrufen:
Taschenrechner zur Kombinationspflege
Warum beantragt man Kombinationspflege?
Hat man zum Beispiel einen Pflegedienst beauftragt und dieser verbraucht nicht den Betrag der Pflegesachleistungen auf, so hat man einen Rest Anspruch auf Pflegegeld, das man ansonsten nicht bekommen würde.
Wie beantragt man die Kombinationspflege?
Bei der Pflegekasse muss schriftlich ein Antrag auf Kombinationspflege gestellt werden. Dabei sollte man aber beachten das man für 6 Monate daran gebunden ist und man nicht in dieser Zeit wechseln kann. Falls sich etwas gravierend verändert in der Pflegesituation kann man ausnahmsweise früher wieder eine Änderung durchführen. Bitte lassen Sie sich von ihrer Pflegeversicherung beraten.
Was ist noch zu beachten bei der Kombinationspflege?
Wenn man mehr Pflegesachleistungen in Anspruch nimmt muss man die Differenz selber aufbringen.
Wo finde ich die Paragraphen dazu?
Die Pflegesachleistungen sind im § 36 SGB XI geregelt.
Das Pflegegeld ist im § 37 SGB XI geregelt
Die Kombinationspflege wird im § 38 SGB XI geregelt.