Kooperationspflicht für Ärzte und Pflegeheime ab nächstes Jahr
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Mit Pflegeheimen sind Vertragsärzte ab nächstes Jahr verpflichte Kooperationsverträge abzuschließen. Jedoch kritisiert die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) dass dieses dafür sorge dass die Ressourcen immer weniger werden und dass Problem sich vergrößert. Stephan Hofmeister, der stellvertretende KBV-Vorstandsvorsitzende sagte: „Viele niedergelassene Ärzte kümmern sich bereits jetzt intensiv um Pflegeheimbewohner, rund 4.300 tun dies auf Basis eines freiwillig geschlossenen Kooperationsvertrages“. Bundesweite gebe es rund 12 000 Einzelverträge.
So verpflichten sich die Pflegeheime und Ärzte zur Zusammenarbeit und einer gemeinsamen Dokumentation oder in gleichen Intervallen Fallkonferenzen. Es wird die Zusammenarbeit stärker mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, ab 1. Januar 2019 müssen Kooperationsverträge abgeschlossen werden. Beispielsweise ein Pflegeheim findet keinen Arzt da dieser nicht in der Stadt ist oder die Ärzte haben keine freien Plätze, dann müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen innerhalb von drei Monaten vermitteln.
Hofmeister sagte: „Wenn die ärztlichen Ressourcen knapp sind oder sogar fehlen, dann hilft auch eine Frist von drei Monaten nichts, wir können die Ressourcen schließlich nicht herzaubern“. Ab 1 Januar 2019 soll dieses in Kraft treten. Bis weil auf freiwilliger Basis sieht der Gesetzgeber Kooperationsverträge zwischen stationären Pflegeeinrichtungen und niedergelassenen Ärzten (119b SGB V5). So ist auch die Zahl angestiegen der Vertragsabschlüsse, danach sind finanzielle Anreize geschaffen wurden für die Zusammenarbeit. Hofmeister sagte: „Die ärztliche Bereitschaft zur Kooperation ist da und wächst“.
„Reglementierende, verpflichtende Maßnahmen können diese Entwicklung eher behindern als erleichtern“. Ein wichtiger Punkt war das früher gezeigt wird die Zusammenarbeit und stärker gefördert. Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz sieht eine Erleichterung bei Krankenbeförderung pflegebedürftiger vor.
Mit Pflegegrad 3, 4, 5 bauchen Patienten für Taxi oder Mietwagen die ärztlich verordneten wurden, Krankenfahrten nicht mehr ihrer Krankenkasse vorlegen. Hofmeister sagte: „Hierbei konnte die KBV erreichen, dass diese Erleichterung generell für Fahrten zur ambulanten Behandlung beziehungsweise zurück ins Heim oder nach Hause gilt – und nicht nur für Fahrten zum Facharzt, wie es zunächst im Gesetzentwurf vorgesehen war“.
Für Patienten mit Schwerbehinderung „aG,“ BI“ oder „H“ gilt auch die Verordnung. Dabei soll hier auch entfallen die verordneten Krankenfahrten, durch die Kassen des Patienten. Ob die Pflegebedürftigen oder Schwerbehinderten zu Hause oder in einem Pflegeheim betreut werden.
Dazu wird im Rahmen des Vorhabens eine Forschungseinrichtung gefördert, die in einem Pilotprojekt ein solches digitales Ökosystem und die zugrunde gelegte Softwareplattform konzipiert und entwickelt.
In einem Wettbewerb werden die teilnehmenden Landkreise ausgewählt. Sie entwickeln unter Einbezug der Bürger gemeinsam mit der Forschungseinrichtung entsprechend ihrer konkreten Bedarfe digitale Dienste und führen diese vor Ort ein.
Eine weitere Maßnahme der Umsetzungsstrategie ist ein Ideenwettbewerb „Blockchain“. Im Rahmen dessen will die Bundesregierung dazu aufrufen, innovative Anwendungskonzepte für Blockchain-Technologien im Gesundheitswesen einzureichen.
Quelle: aerzteblatt.de
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