Bürokratische Hürden bei der Zulassung von Dienstleistern zur Unterstützung in der häuslichen Pflege
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Am 22. September 2021 hat die Hessische Landesregierung die Reform der Pflegeunterstützungsverordnung beschlossen. Ab sofort wird die Anerkennung für Anbieter von Angeboten zur Unterstützung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen im Alltag deutlich vereinfacht. Vom 1. Oktober an werden Nachbarschaftshelfer und -helferinnen, deren Engagement sich in der Corona-Krise bewährt hat, dauerhaft in den Kreis der Anbieter aufgenommen.
"Für diese Verbesserungen haben wir lange und intensiv gekämpft", sagt Paul Weimann, der Landesvorsitzende des Sozialverbands VdK Hessen-Thüringen: "Seit Jahren fordern wir, die bürokratischen Hürden zu senken, damit mehr Anbieter von Unterstützungsleistungen in der häuslichen Pflege zugelassen werden."
Zum Hintergrund: Jeder Pflegebedürftige ab dem ersten Pflegegrad hat Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro im Monat. Den Betrag kann er beispielsweise für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Einkaufen oder Fensterputzen, für die Fahrtkosten zum Besuch einer Tagesstätte oder für professionelle Hilfe bei der Körperpflege einsetzen.#
Doch der großen Nachfrage durch Pflegebedürftige und ihre Angehörigen stand bisher ein viel zu geringes Angebot von Dienstleistern gegenüber, weil die Voraussetzungen für deren Zulassung zu hoch waren. Dies hatte zur Folge, dass in den vergangenen Jahren viele der Anspruchsberechtigten den Entlastungsbetrag überhaupt nicht genutzt haben.
"Wir hoffen, dass sich durch diese Reform die Situation für die rund 310.000 pflegebedürftigen Menschen in Hessen verbessern wird und sie sowie ihre Angehörigen tatsächlich die Hilfe und Entlastung in ihrem Alltag bekommen, die sie brauchen", betont der VdK-Landesvorsitzende Paul Weimann.
Autor: VDK Presse und Öffentlichkeitsarbeit / © EU-Schwerbehinderung