RISG: Jürgen Dusel - Behindertenbeauftragter - positioniert sich
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Der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung hat sich heute zum Thema Reha und Intensivpflege-Stärkungsgesetz (RISG) gemeldet und klar positioniert. Das diese Positionierung offensichtlich das Resultat der gestrigen Anhörung im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ist, spiegelt wieder, dass es zwar eine Anhörung gab, aber seitens des BMG nichts neues gibt.
In einem 5 seitigen Positionspapier begrüßt Dusel zwar die Absicht, mithilfe des Gesetzes die Missbrauchsmöglichkeiten im Bereich Intensivpflege zu beseitigen, lehnt aber den Referentenentwurf ab, da dieser die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen einschränkt.
Dusel empfiehlt die Beatmungsentwöhnung mit Maßnahmen zum Ausbau von Weaning-Stationen und entsprechenden Reha-Angeboten sowie (ggf. erfolgsabhängigen) Vergütungen für die Krankenhäuser zu fördern.
Harte Kritik kommt seitens Dusel, insbesondere bei dem §37 und er schreibt "Durch die Änderung von § 37 Abs. 2 S. 3 SGB V-E werden Menschen mit besonders hohem Behandlungspflegebedarf vom bisherigen Anspruch auf Häusliche Krankenpflege ausgeschlossen. Nach § 37 c SGB V-E sollen sie künftig Leistungen der sog. Außerklinischen Intensivpflege erhalten. Der neue Anspruch auf Außerklinische Intensivpflege sieht Behandlungspflegeleistungen für den im Gesetzestext selbst nicht weiter konkretisierten Personenkreis nur noch in vollstationären Pflegeeinrichtungen oder spezialisierten Wohngruppen vor (§ 37 c Abs. 2 SGB V-E). Eine Ausnahme soll nur gelten, wenn dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist."
Darin sieht Dusel einen klaren Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention. Insbesondere geht es ihm dabei um:
- Eingriff in Konventionsrecht - Nach Art. 19 der UN-Behindertenrechtskonvention haben Menschen mit Behinderungen in Deutschland das Recht, ihren Aufenthaltsort frei zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben wollen. Eine Regelung, nach welcher Menschen mit Intensivpflegebedarf, die benötigte Intensivpflege nur dann erhalten, wenn sie in einer vollstationären Pflegeeinrichtung leben, ist somit ein Eingriff in dieses Recht.
- Art. 26 der UN-BRK sieht vor, dass die Vertragsstaaten Maßnahmen treffen, um Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren. § 37 c SGB V-E, der behandlungspflegerische Leistungen nur noch in der der stationären Einrichtung bzw. in Ausnahmefällen der eigenen Häuslichkeit gewährt, stellt danach einen Rückschritt im Vergleich zum Status quo dar. Bei der wahrscheinlich im nächsten Jahr anstehenden Staatenprüfung vor dem UN-Vertragsausschuss dürfte eine solche Regelung sehr negativ aufgenommen werden. Die UN-BRK ist wie andere internationale Verträge einfaches Bundesrecht und hat nicht nur empfehlenden Charakter.
"Die Regelung ist nicht geeignet das gesetzgeberische Ziel - Beatmungsentwöhnung - zu erreichen, denn die genannten Pflegeheime und Wohngruppen leisten keine Beatmungsentwöhnung. Andererseits differenziert die Regelung auch nicht zwischen Personen, bei denen eine Entwöhnung möglich ist und jenen, bei denen eine Entwöhnung nicht möglich ist (beispielsweise bei Amyotropher Lateralsklerose oder hoher Querschnittslähmung), sondern umfasst alle Menschen (auch jene ohne künstliche Beatmung) mit besonders hohem Behandlungspflegebedarf.", schreibt Dusel weiter.
Die weiteren Kritikpunkte die Dusel erwähnt, spiegeln im wesentlichen das wieder, was auch seitens vieler Verbände und Organisation kritisiert wird. Auch fehle es an genauer Definition des Personenkreises, der der Referentenentwurf betreffen wird. "Unabhängig davon, dass die Regelung den aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anforderungen an die Bestimmtheit der Norm hinsichtlich der vorgeblichen Normadressat*innen nicht genügt, bliebe es bei einer entsprechenden Konkretisierung beispielsweise auf Beatmungs- und Wachkomapatient*innen aber weiterhin bei der Konventionsrechtswidrigkeit der Norm. Das Recht den Aufenthaltsort zu bestimmen steht ausnahmslos allen Menschen zu, gesunden Menschen, beatmeten Menschen sowie Menschen, die aufgrund eines komatösen Zustands ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht ausüben können, aber sehr wohl zu einem anderen Zeitpunkt einen entsprechenden Willen geäußert haben (Patientenverfügung o. ä.). ", erklärt Dusel deutlich in seinem Positionspapier. Er macht deutlich, dass die Missbrauchsprävention die das RISG mit als Ziel hat, keinen derartigen intensiven Eingriff in die Schutzbereiche von Menschen, rechtfertigt.
Dusel macht deutlich, dass unabhängig von der Schwere der Behinderung und der benötigten behandlungspflegerischen Maßnahmen, Menschen in die Lage versetzt werden müssen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit und Selbstbestimmung zu erreichen.
Kritisiert wird in dem Papier auch der Ermessungsspielraum der Krankenkassen, die zur Bewertung über "Zumutbarkeit persönliche, familiäre und örtliche Umstände" als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen haben, aber der Wille des Versicherten, entgegen den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention, keine Berücksichtigung findet. Selbst die Unzumutbarkeitsvermutung für unter 18- Jährige, sieht Dusel problematisch, da diese schnell erwachsen werden und somit ihrem gewohnten Umfeld entrissen und in eine stationäre Einrichtung untergebracht werden können.
Positiv sieht Dusel hingegen die Absicht, dass Angehörige bei einer stationären Unterbringung finanziell mehr entlastet werden sollen.