Anhörung Soziales Entschädigungsrecht
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In der heutigen Anhörung ging es um das neue soziale Entschädigungsrecht. Der VDK hat in seinen Anmerkungen, den Gesetzesentwurf begrüßt. Auch der SoVD begrüßt das Gesetz, betont dabei die vorgesehene Beweiserleichterung. Auch Frau Wüsten (Weiße Ring) begrüßt das Gesetz inhaltlich, insbesondere dass es mit dem Gesetz auch schnellere Angehörigenhilfe geben soll. Kritik äußerte sie zum Thema hinsichtlich der Berücksichtigung von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Opfer. Begrüßt wird auch, dass das Gesetz unabhängig von der Strafverfolgung Anwendung findet. Seitens Frau Dr. Dose wurde noch die Aufnahme von Schutzbefohlenen mit in das Gesetz empfohlen.
Frau Dr. Seel begrüßt die Leistungen hinsichtlich Rehabilitation. Frau Dr. Drohsel plädiert auf schnelle Hilfe insbesondere durch Fachberatungsstellen, damit nicht immer gleich die Traumabehandlung in Anspruch genommen werden muss.
Frau Dr. Versphol (VDK) kritisiert den fehlenden Bestandsschutz für den GdS (Grad der Schädigung), da dieser ggf. durch die Neubewertung unter Berücksichtigung aktueller Möglichkeiten, herabgesetzt werden könnte. Für diese Menschen hätte das in der Höhe der Grundrente negative Auswirkungen.
Frau Tietz (SoVD) kritisiert den Bestandsschutz hinsichtlich dessen, dass sich der GdS unter der reformierten Bewertung, verbessern könnte und das müsse verhindert werden.
Frau Grieger (Bundesverband Frauenberatungsstellen) weist auf den derzeitigen Umstand hin, dass gerade Opfer in der häuslichen Gewalt heute keine Entschädigung bekommen, da ihnen zu häufig eine Mitschuld gegeben wird. Der neue Entwurf gibt zwar Verbesserungen an, aber stellt diese nicht sicher, so Frau Grieger.
Herr Lehmann (Bündnis 90/Die Grünen) thematisierte die Fragestellung hinsichtlich sexualisierter Gewalt in der Jugend. Frau Claus (Betroffenenrat beim unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindermissbrauchs.) fordert gerade unter der Problematik, dass viel Opfer kindlicher Gewalt erst im Erwachsenen Alter bewusst werden, dass sie Opfer kindlicher Gewalt waren und ihre Lebenseinschränkungen aus der Kindlichen Gewallt zu begründen sind. Daher plädiert sie dafür, dass die fachliche Beratung solcher Opfer verbessert wird. Besonders kritisierte Frau Claus die Tatsache, dass die neuen Entschädigungsleistungen nur dann geleistet werden soll, wenn die Opfer auch weiterhin in Deutschland leben. Sie stellt dar, dass es gerade für Opfer ein Problem darstellen kann, wenn sich ein Opfer an dem Ort weiterhin aufhält, an dem des zur Gewalttat kam. Gerade weil viel kindliche Gewalt über die Sprache durchgeführt wird, ist es nicht verwunderlich und für viel Opfer hilfreich, wenn diese ggf. zu ihrem Lebenspartner*in in das Ausland ziehen. Aber auch Opfer von Gewalttaten, die in Deutschland aufgrund ihrer Herkunft erfolgt sind, darf die Opferentschädigung nicht verwehrt werden, nur weil diese zurück in ihre Heimat ziehen.
Das neue Gesetz, soll sich zukünftig an den heutigen Bedarfen der Betroffenen, insbesondere Opfer von Gewalttaten einschließlich der Opfer von Terrortaaten, ausrichten und löst ein fast 70 Jahre altes Gesetz ab. Dafür wird es das Sozialgesetzbuch 14 (SGB XIV) geben, das eigens hierfür geschaffen wird und mehrere ältere Gesetze in diesem neuen Sozialgesetzbuch zusammenfassen wird.
Die Kernpunkte des Gesetzes sind:
- Die Regelung der Entschädigungen von Opfern einer Gewalttat, noch möglichen Opfern beider Weltkriege, Personen die durch eine Schutzimpfung oder sonstiger Maßnahmen einer spezifischen Prophylaxe nach dem Infektionsschutzgesetz, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.
- Die wesentlich erhöhten Entschädigungsleistungen sollen anrechnungsfrei sein. Geschädigte, Witwen oder Witwer können statt monatliche Entschädigungszahlungen auch eine Einmalzahlung als Abfindung, wählen.
- Der Gewaltbegriff wird in den Fällen von schwerwiegender Bedrohung und Nachstellung sowie von Menschenhandel, um Formen psychischer Gewalt ergänzt.
- Der Teilhabegedanke soll deutlich gestärkt werden.
- Schädigungsbedingte Einkommensverluste von Geschädigten werden ausgeglichen.
- Bestandsschutz für Personen die bis zum 31. Dezember 2023 Leistungen nach dem BVG und den Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären, beziehen.
- Folgende Leistungserhöhungen und Leistungsverbesserungen werden nicht erst mit dem Inkrafttreten des SGB XIV, sondern bereits zum 1. Juli 2018 umgesetzt: Erhöhung der Waisenrenten sowie der zu übernehmenden Bestattungskosten, Verbesserungen bei der Übernahme von Überführungskosten sowie die Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Opfer einer Gewalttat.