Bundesrat: Länder Stimmen gegen eRezept-Pflicht
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Der Bundesrat hatte am Freitag die Bundesregierung aufgefordert, beim Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) die vorgesehene E-Rezept Pflicht zu lockern. Anders als im Entwurf sollen die Patienten auch nach 2022 die Möglichkeit haben, sich für ein Papierrezept zu entscheiden. Dazu hatte der Bundesrat am 15 Mai eine entsprechende Stellungnahme beschlossen.
Insbesondere hatte sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme über datenschutzrechtliche Bedenken geäußert. Nach Ansicht des Bundesrates, damit der Patientendatenschutz im digitalisierten Gesundheitswesen auch tatsächlich erreicht wird, sollte die Gesellschaft für Telematik mehr in die Verantwortung für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten genommen werden. Jedoch würde der Gesetzentwurf die Verantwortung zu sehr auf die Dienstanbieter abwälzen. Zudem bemängelt der Bundesrat, das für die Versicherten nicht erkennbar ist, wer die Verantwortung trägt im Fall eines Datenlecks oder bei unbefugten Datenlöschungen.
Bei der Datenschutzsicherheit von Apps und Smartphones sehen die Länder Regelungsbedarf, über die Patienten, auf die ePA zugreifen. So hält der Bundesrat Regelungen für notwendig, die es Versicherten ermöglichen, die Verarbeitung ihrer Daten durch die Krankenkassen zu beschränken. Die Datensouveränität müsste jederzeit beim Patienten liegen, so der Bundesrat. Auch für Menschen, die keine Zugang zum Internet haben, müssten die Informationen der Patienten über die ePa zugänglich sein, fordert der Bundesrat.
Zudem fordert der Bundesrat, dass die häusliche Krankenpflege elektronisch verordnet werden kann. Der Bundesrat fordert für die Versicherten eine Wahlmöglichkeit zwischen eRezept und Papierform. Denn ansonsten würde der Zwang zu Nutzung eines Smartphones geschaffen werden, das aus Datensicherheitsgründen nicht zumutbar sei. Auch gebe es Situationen, bei denen kein Smartphone vorhanden sei, wie etwa nach einem Unfall.
Im Regierungsentwurf des Patientendatenschutz-Gesetz ist vorgesehen, dass ärztliche Verordnungen ab 2022 nur noch per eRezept erfolgen. Dann können die eRezepte per App in einer Apotheke ihrer Wahl vor Ort oder online eingelöst werden. Außerdem soll es das grüne Rezept für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel laut dem Gesetzentwurf in Zukunft ebenso elektronisch geben. Facharzt-Überweisungen sollen sich ebenfalls digital übermitteln lassen.
Der Patient soll ein Recht haben, dass der Arzt seine elektronische Patientenakte (ePA) befüllt, die die Krankenkasse ab 2021 anbieten muss. Eine Vergütung sollen die Ärzte für die ersten Einträge erhalten, ebenso, wenn ihre Patienten bei der weiteren Verwaltung der ePA unterstützen.
Auf der elektronischen Patientenakte lassen sich Arztberichte, Befunde, Röntgenbilder, der Impfausweis, der Mutterpass, das Zahn-Bonusheft, sowie das gelbe U-Heft ab 2022 speichern. Der Versicherte entscheidet, welche Daten in der ePA aufgenommen oder gelöscht werden. So sollen ab 2022 sie die Möglichkeit haben, über das Smartphone oder Tablet für jedes einzelne gespeicherte Dokument entscheiden zu können, wer darauf zugreifen darf.
Auf die ePA sollen die Versicherten auch in ihren Krankenkassen-Filiale zugriff haben, falls sie kein entsprechendes Smartphone haben. Die Krankenkassen müssen ab 2022 hierfür Geräte in den Fialen anbieten.
Im Gesetzentwurf wird der Schutz der Patientendaten durch Ärzte, Krankenhäuser und Apotheker geregelt . Die Anbieter von Telematikdiensten müssen sich zertifizieren lassen, ansonsten drohen ihnen Bußgelder. Außerdem sind die Betreiber von Diensten und Komponenten innerhalb der Telematikinfrastruktur verpflichtet, Störungen und Sicherheitsmangel unverzüglich an die Gematik (Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH) zu melden. Wenn Sie dieses nicht machen, müssen sie mit Bußgeldern von bis zu 250.000 Euro rechnen.
Der Bundesregierung wurde die Stellungnahme zugeleitet, die in den nächsten Wochen dazu eine Gegenäußerung verfasst. Im Anschluss sollen dann die Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt werden.
Autor: dm / © EU-Schwerbehinderung