Bundesverfassungsgericht: Einrichtungsbezogene-Impfpflicht ist zulässig
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Die Corona-Impfpflicht für Pflege- und Gesundheitspersonal ist mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied diesen Donnerstag das Bundesverfassungsgericht.
Eine Verfassungsbeschwerde hat das Gericht gegen entsprechende Teile des Infektionsschutzgesetzes zurückgewiesen. „Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber“, so die Richter. Zudem würden auch weitere Entwicklung der Pandemie mit der Omikron-Variante keine abweichende Beurteilung begründen. (AZ: 1 BvR 2649/21)
Die Einrichtungsbezogene Impfpflicht wurde In Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und bei ambulanten Pflegediensten Mitte März eingeführt, diese diene dazu, um besonders vulnerablen Gruppen etwa in Pflegeeinrichtungen zu schützen. Danach sollen alle Beschäftigten und die jenigen die ab 1. Januar 2022 neu beginnen, einen Nachweis über eine vollständige Corona-Impfung vorweisen.
Diese gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Geburtshäusern und anderen medizinisch-pflegerischen Einrichtungen. Jedoch hat die Einrichtungsbezogene Impfpflicht für viel aufsehen gesorgt, nachdem die Allgemeine Impfpflicht gescheitert ist. So wurden die Rufe immer lauter die Einrichtungsbezogene Impfpflicht wieder abzuschaffen.
Vor Gericht sind mehr als 50 Personen gezogen, von denen viele in Gesundheitsberufen arbeiten. Das Gericht lehnte ihren Eilantrag zur vorläufigen Aussetzung der Einrichtungsbezogenen bereits im Februar ab.
Autor: dm / © EU-Schwerbehinderung