Auf diese Energiesparmaßnahmen müssen sich Bürgerinnen und Bürger einstellen
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Der Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) hat aufgrund eines drohenden Gas-Engpass im Winter die Unternehmen und Bürger bereits zum Energiesparen aufgefordert. In einem Verordnungsentwurf des Bundeswirtschaftsministers zum Energiesparen, der unserer Redaktion vorliegt, stehen nun eine Reihe von Verboten, die ab September gelten sollen.
In öffentlichen Gebäuden sollen Gemeinschaftsflächen wie Eingangsräume oder Flure nicht mehr beheizt werden, hiervon ausgenommen sind Medizinische Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen und Kindertagesstätten. Zudem dürfen Einzelhändler die Türen ihre Geschäfte nicht dauerhaft offenhalten, in Nichtwohngebäuden sind dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen wie Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist. Außerdem soll nachts beleuchtete Werbung verboten werden, auch sollen private Schwimmbecken nicht mehr mit Gas oder Strom beheizt werden dürfen, dieses gelte nicht für Pools in Rehazentren, Hotels und Freizeiteinrichtungen.
Die Beleuchtung öffentlicher Gebäude und Denkmäler von außen, wird untersagt. Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung. Ausnahme bilden Beleuchtungen, die zur Aufrechthaltung der Verkehrssicherheit beleuchtet werden müssen.
Außerdem soll die Temperatur als " Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Gebäuden”, laut Verordnung, nur noch auf folgende Höchstwerte geheizt werden:
- für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 °C,
- für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 °C,
- für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18 °C,
- für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 °C und 5. für körperlich schwere Tätigkeit 12 °C.
Der Wirtschaftsminister hatte bereits im August die Energiesparverordnung angekündigt. Die Verordnung soll vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 gelten. Vermutlich wird der Verordnungsentwurf in der nächsten Woche ins Kabinett zur Abstimmung kommen.
Interessant ist der Punkt für die “Fakultative Temperaturabsenkung durch Mieter”, nach dem die Vereinbarungen die Mieter dazu verpflichten die Räume mit einer Mindesttemperatur zu beheizen, aufgehoben wird. “Die Pflicht des Mieters, durch angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Substanzschäden an der Mietsache vorzubeugen, bleibt davon unberührt”, heißt es im Entwurf, aber wie dieses zu erreichen ist, wird in der Verordnung nicht näher dargestellt.
In öffentlichen Nichtwohngebäuden soll die “Warmwassertemperaturen in zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen” so gehalten werden, dass “m ein Gesundheitsrisiko durch Legionellen im Wasser aus der Trinkwasser-Installation" vermieden wird. Wie allerdings dann dadurch Wasser eingespart werden soll, ist fraglich. Das Umwelt-Bundesamt schreibt dazu, dass das warme Wasser überall im Leitungssystem, mindestens “eine Temperatur von mindestens 55 °C haben” sollte und am Ausgang des Trinkwassererwärmers, sogar 60°C, damit es zu keinem Legionellenwachstum kommt.”
Geplant ist, dass die Verordnung am 1. September 2022 in Kraft tritt und bis zum 28. Februar 2023 gilt.
“Laut Wirtschaftsministerium soll die Verordnung direkt vom Bundeskabinett ohne Beteiligung des Bundestags oder Bundesrats, beschlossen werden" und zum 1. September in Kraft treten, wie “Bild” berichtete.
Autor: kk / © EU-Schwerbehinderung
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