Bundesfinanzhof (BFH) Urteil: Für pflegenden Betreuer kein Pflege-Pauschbetrag
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Am 12 Dezember hat der Bundesfinanzhof (BHF) geurteilt, dass für erbrachte Pflegeleistungen gegenüber der Betreuten Person, ein gerichtlich bestellter Betreuer den Pflege-Pauschbetrag nicht in Anspruch nehmen kann. Es wäre nur in dem Fall möglich, wenn zwischen der betreuten und dem Betreuer eine enge persönliche Beziehung besteht und die Pflege sich „zwangsläufig“ ergibt.
Pflegepersonen können für die Pflege für anfallende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften. Sie können statt konkreten Aufwendungen, auch einen Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen. In dem Fall darf der Pflegende keine Einnahmen erhalten und diese muss in der eigenen Wohnung oder in der des Pflegebedürftigen persönlich ausgeübt werden.
In dem vorliegenden Fall ging es um einen Betreuer, der zu einen behinderten Mann im Pflegewohnheim bestellt wurde. Der Betreuer hatte 2015 einen Pflege-Pauschbetrag beantragt. Da er mit dem behinderten Mann Bewegungsübungen im Bett gemacht hat, ihm in seinen Rollstuhl geholfen hat, ihn angezogen hat, etwas vorgelesen hat oder für ihn Fahrdienste ausgeübt hat.
Aus diesem Grund hatte er den Pflege-Pauschbetrag beim Finanzamt von 924 Euro beantragt. Dieses wurde jedoch abgelehnt. Als Betreuer erhalte er bereits eine Aufwandsentschädigung, so dass der Pflege-Pauschbetrag nicht in Anspruch genommen werden könne, so das Finanzamt.
Das BFH hat am 4 September dem widersprochen vom Finanzamt, das die Aufwandsentschädigung für Betreuer ein Einkommen sei, jedoch habe der Kläger keinen Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag, dieser könne nur in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege-Aufwendungen „zwangsläufig“ anfallen.
Denn zu den Aufgaben eines Betreuers gehören nicht die Pflegeleistungen, sondern seine Aufgaben seien den rechtlichen Belangen für den Betroffenen.
Nur wenn der Betreuer eine enge persönliche Beziehung zu dem Betreuten unterhält, so dass er aus „sittlichen Gründen“ zur Erbringung der Pflegeleistung verpflichtet ist. In dem Fall lag aber solch eine enge persönliche Beziehung nicht vor, so dass kein Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag bestehe, so der Bundesfinanzhof.
Autor: Redaktion / © EU-Schwerbehinderung