Seehofer stellt Antidiskriminierungsgesetz in Frage
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Berlin plant ein Antidiskriminierungsgesetz, welches am 4. Juni im Abgeordnetenhaus verabschiedet werden soll. Seitens des Bundesinnenministers Horst Seehofer (CSU), hagelt es jedoch an Kritik. Das Gesetz, mit dem Bürger Schadenersatz für Diskriminierung durch staatliche Stellen einklagen können, „ist im Grunde ein Wahnsinn“, sagte Seehofer am Mittwoch dem Tagesspiegel. „Wir müssen hinter der Polizei stehen und dürfen sie nicht unter Generalverdacht stellen.“
Das Gesetz sieht eine Umkehr der Beweislast vor, indem Landesbedienstete zukünftig die Beweislast haben, dass diese Bürgerinnen und Bürger nicht diskriminierend behandelt haben. Diese Beweislast ist unabhängig von einer strafrechtlichen Relevanz zu erbringen. „Es gehört zum Alltag in unseren Behörden, dass individuelles Fehlverhalten geahndet wird“, sagte Seehofer. „Es gibt aber keine Rechtfertigung dafür, die Integrität unserer Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten so strukturell in Frage zu stellen.“
„Wir haben in Deutschland in den vergangenen Jahrzehnten in Bund und Ländern moderne Polizeien entwickelt und eine offene Fehlerkultur ermöglicht. Ich bin nicht bereit, das jetzt aufs Spiel zu setzen“, sagte der Bundesinnenminister gegenüber dem Tagesspiegel. „Unsere Polizeibeamtinnen und Beamten brauchen gerade in der jetzigen Zeit ein klares Bekenntnis der Politik, dass sie hinter ihnen und ihrer schwierigen Arbeit steht.“
Als Landesvorsitzende des SoVD Berlin Brandenburg setze ich mich entschieden dafür ein: Das LADG muss in der Plenartagung des Berliner Abgeordnetenhaus am 4. Juni verabschiedet werden. Die harsche Kritik von Bundesinnenminister Seehofer (CSU) an dem LADG„ als im Grunde ein Wahnsinn“ ist zurückzuweisen. Es ist eine unzulässige verbale Entgleisung, die vorgesehenen rechtlichen Erleichterungen gegen Diskriminierungen im öffentlichen Dienst als Verunglimpfung einzelner Polizisten und die Gefährdung der Sozialen Sicherheit zu brandmarken. Damit soll offensichtlich politische Stimmung gegen ein ungeliebtes Gesetz des ebenso ungeliebten rot rot grünen Senats von Berlin gemacht werden.
Der Sozialverband (SoVD) Berlin-Brandenburg hat zu dem geplanten Gesetz ebenfalls Stellung bezogen: Als Sozialverband SoVD vertreten wir vor allem die Interessen der Menschen mit ihren vielfältigen „Handicapps“, die trotz der verschiedenen rechtlichen und praktischen Antidiskriminierungs Regelungen auch in Berlin weiterhin unter Diskriminierungen leiden. Hinzuweisen ist nur auf unseren langen Kampf als SoVD für die Mitnahme von behinderten Menschen in E Scootern im ÖPVN oder die Verweigerung der Teilnahme von Rollstuhlfahrern ohne und mit Assistenten an öffentlichen Konzertveranstaltungen. „Als Mitglied im Landesseniorenbeirat und in der Landesvereinigung für Selbsthilfe sowie über unsere Vertretung im Landesbehindertenbeirat oder im Landesfrauenrat bin ich ständig mit Diskriminierungen gegenüber den betroffenen Personengruppen befasst. Dies betrifft auch öffentliche Dienstleistungen. Deshalb habe ich mich von Beginn an besonders intensiv mit den LADG befasst und setze mich entschieden für die vorgesehene Weiterentwicklung bei der Beweislasterleichterung, Prozessstandschaft sowie dem Verbandsklagerecht ein.“ so Engelen-Kefer.
Gerade bei den sensiblen Bereichen der Dienstleistungen der Polizei und der öffentlichen Sicherheit muss natürlich Augenmaß bewahrt werden. Es geht sowohl um die Interessen der Menschen, die sich diskriminiert fühlen, der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit durch die Polizei sowie der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen für die Polizisten selbst. Dies erfordert gerade vor den erheblichen Anforderungen und Belastungen der Polizei in Berlin in den immer bewegteren Zeiten unabhängig und mit Corona eine ständige Abwägung auch bei der Umsetzung der rechtlichen Regelungen. Dazu lässt das LADG genügend Raum. Klageverfahren von Verbänden können nicht bei vermuteten Diskriminierungen einzelner Betroffener durch Einzelpersonen (z.B. Polizisten) und einzelne Tatbestände erfolgen, sondern gegen öffentliche Dienststellen und generelle Dienstanweisungen und dies auch nur unter bestimmten restriktiven Bedingungen.
Autor: kk / © EU-Schwerbehinderung