Folgen einer möglichen Doppelbesteuerung von Renten - Fragen an die Bundesregierung
- Lesezeit: 2 Minuten
Wenn Beiträge zur Rentenversicherung aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt werden und dann später in der Auszahlungsphase noch einmal besteuert werden, liegt eine Doppelbesteuerung vor. So stellt es das Portal steuertipps.de dar. Schon lange sind sich Experten einig, dass die 2005 schrittweise eingeführte Rentenbesteuerung, verfassungswidrig sein soll.
Frank Schäffler, FDP-Finanzexperte: "Die Doppelbesteuerung ist unsozial, weil sie Lebensleistungen zweimal besteuert. Die Regierung muss endlich handeln!".
VdK-Präsidentin Verena Bentele: „Es ist gesetzlich verboten, wenn der Fiskus Rentnerinnen oder Rentner doppelt zur Kasse bittet. Das darf es auch nicht in Einzelfällen geben. Kompliziert wird es für diejenigen, die mutmaßlich doppelt Steuern gezahlt haben: Damit das Finanzamt die Doppelbesteuerung prüfen kann, müssen sie alle Steuerbescheide ihres ganzen Lebens vorlegen. Das ist eine Zumutung. Dieses Verfahren muss dringend vereinfacht werden. Es kann nicht sein, dass die Betroffenen nur über den Klageweg zu ihrem Recht kommen. Deshalb fordert der VdK, dass die Finanzverwaltung auf Antrag der Betroffenen prüft, ob eine Doppelbesteuerung vorliegt.“
Wie im Weiteren zum Thema „Doppelbesteuerung“ von Renten zu verfahren ist, hängt maßgeblich vom Ausgang der dazu beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Gerichtsverfahren ab. "Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommt es zu keiner „Doppelbesteuerung“ von Renteneinkünften. Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder einem obersten Bundesgericht (hier BFH) anhängig und wird der Einspruch hierauf gestützt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit (sogen. Zwangsruhe nach § 363 Absatz 2 Satz 2 AO). Liegen die Voraussetzungen für eine Zwangsruhe nicht vor, kann die Finanzbehörde das Einspruchsverfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhen lassen (§ 363 Absatz 2 Satz 1 AO).", betont das betont das Bundesfinanzministerium.
Der VdK wartet ungeduldig auf das Urteil des Bundesfinanzhofes, das für das zweite Quartal 2021 angekündigt ist. Bentele: „Das Urteil wird hoffentlich dazu führen, dass die Politik die Besteuerung der Renten endlich einer grundlegenden Reform unterzieht. Rentnerinnen und Rentner brauchen dringend eine Entlastung.“
Autor: kk / © EU-Schwerbehinderung