Will Bayern jetzt depressive Menschen registrieren?
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Gestern gab es in vielen Medien einen regelrechten Aufschrei. Grund ist die Drucksache 17/21573, ein Gesetzesentwurf, der im Bayrischen Landtag vorliegt (hier als PDF- Download). Der Gesetzesentwurf sieht eine Änderung des „Psychisch-Kranken-Hilf-Gesetz (PsychKHG) vor.
Heribert Prantl schreibt dazu in der Süddeutschen Zeitung, Zitat: „Bayern plant auch eine Art Polizeirecht gegen psychisch kranke Menschen.“ (hier nachzulesen)
Das Problem: Mit dem neuen Gesetz werden die Befugnisse der Polizei erheblich ausgeweitet. So kann die Polizei bereits bei „drohender Gefahr“ eingreifen und eine konkrete Gefahrensituation muss nicht mehr nachgewiesen werden. Die Polizei erhält im Art 12 des PsychKHG sogar das Recht eine Zwangsunterbringung anzuordnen. Zitat aus Art 12: „kann die Polizei die sofortige vorläufige Unterbringung anordnen und die betroffene Person durch Überstellung an das Klinikpersonal einliefern“ Eine sofortige Unterbringung durch nicht psychologisch geschultes Personal? Das gerade bei psychisch kranken Menschen, besonders psychologisch geschultes Personal wichtig ist, wissen wir aus Situationen wie am Neptunbrunnen in Berlin.
Eigentlich müsste man noch näher definieren, was „drohende Gefahr“ wirklich bedeutet. Doch genau das ist nirgendwo zu erkennen. Gerade psychisch kranke oder depressive, kündigen nur selten ihre Taten an, mit denen sie sich oder andere gefährden könnten. Soll jetzt also schon die Diagnose einer Krankheit eine „drohende Gefahr“ erkennen lassen? Bei „drohender Gefahr“ darf die Bayrische Polizei bald tief in die Grundrechte eingreifen, also selbst ohne konkreten Verdacht, können dann Personen durchsucht werden, Post beschlagnahmt und sogar das Telefon überwacht werden. Ob hier aber die Grundsätze aus dem BKA-Urteil (1 BvR 966/09) wirklich übertragbar sind, wird wohl ein weiteres Thema sein, welches es zu klären gibt. Schließlich ist das BKA- Urteil im Sinne der Terrorabwehr entstanden.
Der Gesetzesentwurf (Drucksache 17/21573) konkretisiert den Begriff „psychische Störung“ auf Seite 31, wie folgt (Zitat): „Unter den Begriff der psychischen Störung fallen danach u. a.: Demenz, Erkrankungen des schizophrenen Formenkreises, schizoaffektive Störungen, affektive Störungen, Angststörungen, schwere Persönlichkeitsstörungen, schwere Anpassungs- und Verhaltensstörungen, Suchtmittelmissbrauch und Abhängigkeitserkrankungen, relevante Intelligenzminderung und damit im Zusammenhang stehende Verhaltensstörungen, Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend, nicht näher bezeichnete psychische Störungen.“ Auf selbiger Seite ist dann noch die Formulierung (Zitat) zu finden: „Eine Beeinträchtigung von Rechtsgütern muss mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Die Feststellung einer hundertprozentig sicheren Prognose ist nicht erforderlich.“ – Das da der Verdacht, eine Mutmaßung ist zur Erkennung einer „drohenden Gefahr“ ausreichend, aufkommen kann, ist mit Sicherheit verständlich. Eva Bulling-Schröter (Die Linke) schreibt dazu, Zitat : „Dies ist keine Hilfe psychisch Erkrankter, sondern die Beraubung ihrer Freiheits- und Persönlichkeitsrechte.“ (hier nachzulesen). Wie im Handelsblatt zu lesen ist, denken schon diverse Parteien, wie die SPD, FDP, die Landtags-Grünen, über einen Gang vor das Verfassungsgericht nach (hier nachzulesen).
Bei jedem Gesetz, welches „weich“ formuliert ist, also zu viel Spielraum für Interpretationen ermöglicht, kann die Auslegung in der Praxis stark variieren. Gerade wenn ein Gesetz die Möglichkeit bietet, psychisch kranke Menschen in Krankenhäuser festzusetzen, ohne dass eine Straftat vorliegt.
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