Experten-Idee zum Fixierungsrecht
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Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, befasste sich am Mittwoch Abend mit einem äußerst komplexen und sensiblen Thema. Geladen waren Sachverständige aus den Bereichen Medizin, Rechtswissenschaft und Justiz, die zu einem Gesetzesentwurf zur Stärkung der Rechte Betroffener bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen (Drucksache 19/8939) Stellungnehmen sollten und die Fragen der Abgeordneten beantworteten.
In dem Entwurf geht es um die Regelung freiheitsentziehender Fixierungen von psychisch kranken Personen und im Bereich des Straf- Maßregelvollzugs der Zivilhaft, sowie im Bereich des Vollzugs der Untersuchungshaft und der einstweiligen Unterbringung, mit deren Rechtsgrundlage für Fixierungen.
Mit dem Gesetzesentwurf soll ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 2 BvR 309/15) Rechnung getragen werden. Die Sachverständigen begrüßten dabei die schnelle Umsetzung des Urteils, durch den Gesetzgeber. Trotzdem kam es zu kritischen Äußerungen bei inhaltlichen Punkten und "handwerklichen Schwächen"
Strafrechtler Alexander Baur bemängelte, das Richtervorbehalt effektiver gestaltet werden müsse und die vorgesehenen geteilten gerichtlichen Zuständigkeiten müssten näher begründet werden. Er wies auch darauf hin, dass dadurch die Belastung der Gerichte zunehmen werden.
Strafrechtler Heinz Kammeier und die Rechtsanwältin Jenny Lederer vom Deutschen Anwaltverein sehen Nachbesserungsbedarf im Richtervorbehalt und warnten vor einer Aushöhlung des Richtervorbehalts, da dieser auf Personen abgewälzt werden könne, die nicht die erforderlichen Qualifikationen besäßen. Zudem betonte Kammeier, dass der Entwurf zum Teil nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechen würde.
Marc Petiti, Richter am Landgericht Lübeck, unterstützt, wie auch andere Sachverständige, eine Bündelung der Zuständigkeit bei den Amtsgerichten. Er sieht aber auch Probleme bezüglich Ausstattung und Personal.
Aus Sicht der Sachverständigen gibt es auch klare Formulierungsdefizite, wenn es sich um die Frage dreht, ob die Voraussetzungen der Fixierung im Strafvollzug sich nicht grundsätzlich von Behandlungsmaßregeln, sowohl im Vollzug als auch der landesrechtlichen Unterbringung, unterscheidet. Auch Johannes Sandmann, Vizepräsident des DBH - Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik - sieht hier in der Formulierung einen Verbesserungsbedarf.
Peter Fölsch, Stellvertretender Direktor des Amtsgerichts Bad Segeberg, begrüßte im Namen des Deutschen Richterbunds, die geplanten Regelungen, sieht aber auch verfassungsrechtliche Bedenken. Begründen tat er dieses mit seiner Einschätzung, dass durch die durch die Fixierung bestehenden Gesundheitsgefahren nicht ausreichend berücksichtigt wurden. (Anm. Redaktion: Im UKE Hamburg gab es bereits Todesfälle durch Fixierungen) "So könne es nicht richtig sein", erklärte Fölsch, "dass für ein Hauptsachverfahren die Anforderungen an eine Sachverhaltsaufklärung abgesenkt werden und die Einholung eines ärztlichen Zeugnisses - statt eines Gutachtens - ausreichen soll."
Zwei Ärzte gaben Einblicke in ihre Arbeit in psychatrischen Kliniken. So merkte einer der Ärzte (Dirk Zedlick) an, "dass der Entwurf nicht widerspiegele, dass es sich wie vom Bundesverfassungsgericht betont bei einer Fixierung um eine Ultima Ratio handele." Christian Koßmann betonte dabei, dass eine eins zu eins Betreuung notwendig sei und es mit mehr Personal auch zu weniger Fixierungen kommen würde. Und Koßmann hält die Fixierungsdauer von 30 Minuten in manchen Fällen als zu kurz und hält 60 Minuten für sinnvoller, da es bei einigen Patienten länger dauert, bis sich die Situation wieder beruhigt hat.
Zedlick sagte: "auch wenn das Bundesverfassungsgericht nur die 5- und 7-Punkt-Fixierung betrachtet, sei es für den Betroffenen egal, ob er 2-, 3-, 4-, oder 5-, oder 7-Punkt fixiert ist. Jede Fixierung sei eine Freiheitsentziehung und bedürfe des Richtervorbehalts. Dieser Sachverhalt werde im Entwurf nicht ausreichend gewürdigt. Auch die Regelungen zur jederzeitigen ärztlichen Überwachung und deren Zielsetzung seien nicht ausreichend konkret."
Anmerkung Redaktion: Gerade durch die Todesfällen die es im UKE Hamburg gegeben hat, hätte hier mehr Sensibilisierung stattfinden müssen. Fixierung bedeutet nicht nur einen Eingriff in freiheitliche Grundrechte, sondern kann auch ein Eingriff in die Körperliche unversehrtheit bedeuten. Vor jeder Fixierungsmaßnahme müsste eigentlich erst einmal individuell geprüft werden, in wie weit eine Person überhaupt fixiert werden kann, ohne das weitere Gesundheitsschäden zu befürchten sind.
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