Urteil: Anspruch auf Hartz IV trotz teurem Auto
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Am 24 Juni 2019 hatte das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle im Urteil bekannt gegeben. Wenn der Betrag eines Autos über 7 500 Euro ist nicht dieses dazu führt das Hartz-IV-Bezieher dieses gleich verkaufen müssen. Wenn kein weiteres Vermögen besteht, so muss das Jobcenter den Vermögenfreibetrag auf den Wert des Autos mit einkalkulieren.
In dem Fall hatte ein Mann geklagt der einen Pick Up besitzt und deren Harzt-IV Antrag, deshalb abgelehnt wurde. So hatte er sich 2014 den Pick Up von dem Geld seiner Eltern gekauft. Dieser kostet 21 000 Euro. Den Antrag für Hartz-IV stellte er 2017 beim Jobcenter. Dieser wurde aufgrund des Autos abgelehnt, er solle zuerst das Auto verwerten. Als Betrag wurden 20 000 Euro genannt aufgrund von Internetrecherchen.
Bei 7 500 Euro liege der Kfz-Freibetrag für Hartz-IV-Empfänger. Der Vermögensbetrag würde dem Fall des Mannes bei 9 300 Euro liegen. Somit sind dieses 16 800 Euro und damit übersteige es den Betrag, wer müsse schließlich den Pick Up verkaufen.
Der Antrag wurde vom Sozialgericht Osnabrück abgelehnt, jedoch die Celler Richter des Jobcenter mahnten. So wurde nicht ausreichend dargestellt das der Freibetrag überschritten wurden sei. Das bei 70 000 Kilometern an Laufleistung nach fünf Jahren der Wert an dem Fahrzeug nicht verloren gegangen sei nicht verständlich.
Auch wurde beansprucht das Jobcenter kein Wertgutachten veranlasst habe und somit gegen die Amtsermittlungspflicht (§20 Sozialgesetzbuch X) verstoßen. Carsten Kreschel, der Pressesprecher des Landessozialgerichts sagte: „Hätte der Kläger einen Golf für 7.500 Euro in der Garage und 9.300 Euro auf dem Konto, wäre seine Bedürftigkeit nie angezweifelt worden.“ Der Mann bekommt Harzt-IV bis, der Fahrzeugwert ermittelt wurde.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Az.: L 11 AS 122/19 B ER
Quelle: dbovg.niedersachsen.de