Sozialgericht Münster: Die Kasse darf Pflegedienst wechseln, auch bei Intensivpflege
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Das Sozialgericht Münster hat geurteilt, dass Versicherte keinen Anspruch haben, dass bei der häuslichen Krankenpflege immer derselbe Pflegedienst dieses übernimmt. Die Krankenkasse hat das Recht einen anderen Pflegedienst zu benennen, der geeignet ist, günstiger um die Intensivpflege zu übernehmen, jedoch ist der Wechsel nur dann zulässig, wenn keine persönliche Bindung zwischen der bisherigen Pflegekraft und dem Versicherten bestehe.
In dem Fall ging es um ein zwölfjähriges Mädchen, das schwerst behindert ist. Sie ist auf häusliche Pflege angewiesen, aufgrund eines Ertrinkungsunfall. Die häusliche Krankenpflege beträgt 50 Stunden die Woche. Der Pflegedienst hat der Krankenkasse der Versicherten für Ende 2019 den Versorgungsvertrag gekündigt und hatte für die Fortsetzung der Pflege eine höhere Vergütung verlangt.
Daraufhin haben die Eltern geklagt und haben verlangt, dass die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege mit dem jetzigen Pflegedienst weiter aufrechterhält. Die Krankenkasse hat jedoch zwei andere Pflegedienste benannt, die ab Juli 2019 die häusliche Pflege sicherstellen und günstiger sind.
Das Sozialgericht Münster hat in dem Fall entschieden, dass kein Anspruch für die Eltern besteht, dass die häusliche Intensivpflege vom jetzigen Pflegedienst weiter durchgeführt wird. Denn die zwei anderen Pflegedienste können die häusliche Pflege günstiger sicherstellen.
Auch habe der jetzige Pflegedienst in der Vergangenheit mehrere Pflegekräfte eingesetzt und es sei nicht erkennbar das eine persönliche Bindung zur Tochter bestehe. Somit ist der Wechsel zu einem anderen Pflegedienst zulässig. Außerdem ist die Krankenkasse dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: justiz.nrw.de