Bundesausschuss beschließt Personalausstattung
- Lesezeit: 3 Minuten
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine Richtlinie zur verbindlichen Mindestvorgaben für die Personalausstattung in psychiatrischen und psychosomatischen stationären Einrichtungen erlassen. Diese neue Mindestvorgabe, deren Einführung zum 1. Januar 2020 geplant ist, wird jetzt dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorgelegt und kann, sofern seitens des BMG keine Änderungswünsche erfolgen, fristgerecht in Kraft treten.
In den Mindestvorgaben werden die bislang geltenden Minutenwerte der Psych-PV erhöht. Bei der psychologischen Betreuung erfolgte eine Erhöhung der Minutenwerte um durchschnittlich 60 Prozent, bei der Intensivbehandlung von Patientinnen und Patienten um 10 Prozent. In der Kinder- und Jugendpsychiatrie wurden über fast alle Berufsgruppen hinweg die Minutenwerte um 5 Prozent erhöht. Die "Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie (Psychiatrie-Personalverordnung - Psych-PV)" definiert im §5 die Minutenwerte die in mehrere Behandlungsbereiche nach §4 eingeteilt werden. Die genaue Übersicht der Behandlungsbereiche und der daraus resultierenden Minutenwerte nach dem jetzigen Gesetz, können hier eingesehen werden: https://www.gesetze-im-internet.de/psych-pv/BJNR029300990.html
Neu ist dabei, dass in der neuen Regelung es sich um verbindliche personelle Mindestvorgaben handelt, die von den Einrichtungen eingehalten werden müssen und somit nicht mehr nur ein Personalbemessungsinstrument sind. Die Einrichtungen haben zukünftig einen Nachweis über das Einhalten der Mindestvorgaben zu führen. In dem Nachweisverfahren werden auch Regelungen definiert, die klar stellen, wann von den Mindestvorgaben abgewichen werden darf (bspw. Personalausfälle durch Krankheit).
Für die Umsetzung ist eine Übergangszeit vorgesehen, die 4 Jahre beträgt. zunächst 85 und dann 90 Prozent der Mindestvorgaben erfüllen müssen. Krankenhäusern soll so die Möglichkeit gegeben werden, ihre Personalausstattung anzupassen, denn durch die verpflichtenden Mindestvorgaben entsteht ein erheblicher Personalmehrbedarf, der in vielen Regionen nicht ad hoc gedeckt werden kann, weil nicht genügend ausgebildete Therapeutinnen und Therapeuten und Pflegekräfte zur Verfügung stehen.
Ob diese Regelung dazu führen wird, dass einige Einrichtungen aufgrund des allgemeinen Fachkräftemangels sogar schließen müssen, bleibt abzuwarten. In Betrachtung der Entwicklungen in der Vergangenheit, ist aber genau das zu befürchten, da gerade in den Bereichen schon heute extremer Mehrbedarf besteht.