Verbot von Therapien gegen Homosexualität (Konversionstherapien)
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Jens Spahn legt endlich einen Gesetzesentwurf zum Verbot von sogenannten Konversionstherapien vor. Ein Verbot, welches von den Ländern im Bundesrat, schon im Mai 2019 (wir berichteten) gefordert wurde. Damals hieß es im Bundesrat "Homosexualität ist keine Krankheit und deshalb auch nicht behandlungsbedürftig". Das Gesetz ist schon lange überfällig.
Der Entwurf sieht unter anderem Folgendes vor:
- das Verbot von Behandlungen zur Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität,
- das Verbot der Bewerbung, des Anbietens und Vermittelns solcher Behandlungen,
- ein Beratungsangebot an jedwede betroffene Person und deren Angehörige sowie an beruflich oder privat mit dem Thema befasste Personen,
- Strafen beziehungsweise Bußgelder bei Verstoß gegen die Verbote.
"Schon der Begriff Therapie ist irreführend. Wir wollen sogenannte Konversionstherapien soweit wie möglich verbieten. Wo sie durchgeführt werden, entsteht oft schweres körperliches und seelisches Leid. Diese angebliche Therapie macht krank und nicht gesund. Und ein Verbot ist auch ein wichtiges gesellschaftliches Zeichen an alle, die mit ihrer Homosexualität hadern: es ist ok, so wie du bist. ", schreibt Jens Spahn auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit.
Das dieses Gesetz schon lange überflüssig ist, zeigen die Pressestimmen, denn eigentlich hätte so ein Gesetz schon lange in Kraft sein müssen. Gerade in einer Gesellschaft wo das Gleichstellungsprinzip eines unserer Grundrente ist, dürften Konversionstherapien schon lange keine Anwendung mehr finden. In der Praxis sieht es jedoch leider immer noch anders aus, gibt es doch einige Menschen, die Homosexualität immer noch als Krankheit ansehen. Vielerorts gibt es deswegen immer noch Anfeindungen. Selbst in einer offenen Stadt wie Berlin, scheint es Bezirke zu geben, wo Homosexualität immer noch kritisch betrachtet wird.
In dem Referentenentwurf heißt es (Zitat): "Gleichwohl kommt es immer wieder zu Versuchen von Angehörigen des Gesundheitssystems sowie sonstiger Personenkreise, durch (vermeintlich) medizinisch, weltanschaulich oder religiös motivierte Maßnahmen eine Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität von Personen herbeizuführen. Bei den Zielgruppen handelt es sich sowohl um Minderjährige als auch um Erwachsene. Ein wissenschaftlich valider Nachweis für die behauptete Wirkung oder den therapeutischen Nutzen derartiger „Therapien“ existiert nicht. Wissenschaftlich nachgewiesen sind dagegen negative und schädliche Effekte solcher Behandlungen auf behandelte Personen wie auch auf Dritte durch Stigmatisierungs- und Diskriminierungseffekte in Form von Minderheitenstress. "
Das Bundesministerium für Gesundheit bietet den Referentenentwurf als PDF-Download an.
Doris Achelwilm (Die Linke) in einer Presseerklärung dazu: „Die Arbeit in der Expertenkommission zur Vorbereitung des Gesetzentwurfs hat gezeigt, dass pseudo-therapeutische Konversionsversuche gegenüber Schwulen, Lesben, transgeschlechtlichen und intersexuellen Personen auf vielschichtige Weise unternommen werden und weitreichende Schäden im Leben der Betroffenen verursachen. Es ist gut, dass nun ein konkreter Gesetzentwurf zur Diskussion im Parlament vorgelegt wird. Ebenso wie das Verbot für geschlechtszuweisende Operationen an Kindern mit intergeschlechtlichen Merkmalen, auf das wir mit einem Antrag hinwirken (BT-Drucksache 19/9056), ist die Einführung eines wirksamen Schutzes gegen solche Konversionsversuche überfällig". Doris Achelwilm weiter: "„Wir sehen kritisch, dass laut Gesetzentwurf eine Zustimmung zu einer Konversionstherapie möglich werden soll: ab dem 16. Lebensjahr durch die Sorgeberechtigten und ab dem 18. Lebensjahr ..." - Eine Kritik, die berechtigt ist, nur konnten wir in der Redaktion einen solchen Passus in dem und vorliegenden Referentenentwurf nicht entdecken.
Weiter sieht der Geset entwurf auch vor (Zitat): "Die Behandlung von medizinisch anerkannten Störungen der Sexualpräferenz sowie die Behandlung von Störungen der Geschlechtsidentität werden von dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausdrücklich ausgenommen. Die Verbote gelten für jedwede Person. Bei Erziehungs- und Fürsorgeberechtigten ist die Strafbarkeit begrenzt auf Fälle der gröblichen Verletzung der Fürsorgepflicht. ". Somit werden Geschlechtsumwandlungen, die aufgrund einer anderen Sexualpräferenz, weiterhin legal möglich sein.