Urteil-Sozialgericht: Droht eine Sperre des Arbeitslosengeldes, bei Kündigung wegen eines Pflegefalls?
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Wenn ein Angehöriger seinen Arbeitsplatz aufgibt, kann er unter Umständen mit einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld rechnen.
Dieses zeigt das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe. In dem Fall ging es um eine Frau die als Ergotherapeutin ihren Job aufgegeben hatte, um Ihre Mutter zu pflegen, die 950 Kilometer weit weg wohnte. Daraufhin hatte Sie vom Arbeitsamt eine sechswöchige Sperrfrist bekommen, indem Sie kein Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte.
Sie hatte geklagt jedoch kein Erfolg. Zwar sei die Pflege eines Angehörigen ausnahmsweise ein wichtiger Grund, um den Arbeitsplatz aufzugeben, so das Sozialgericht Karlsruhe. Das Gericht war jedoch in dem Fall nicht von einem Ausnahmefall überzeugt. Als Grund gab das Sozialgericht an es wurden nicht alle Unterstützungsleistungen vollständig ausgenutzt. Ein Pflegegrad für die Mutter sei bei der Arbeitsaufgabe noch nicht vorhanden gewesen und auch nicht beantragt wurden.
Auch hätte noch Unterstützung anderweitig gesucht werden können, da der Gesundheitszustand der Mutter sich nicht vollkommen überraschender weise verschlechtert hat.
Die Klägerin hätte auch andere Lösungsmöglichkeiten in Betracht ziehen können wie Beispielsweise ein ambulante, stationäre oder durch Angehörige/Bekannte und Freunde eine Unterstützung, so die Richter.
Das Sozialgericht Karlsruhe hat in dem Fall die moralischen Gründe bei der Beurteilung nicht berücksichtigt als wichtigen Grund. So haben nach Angaben der Klägerin andere Optionen vorgelegen, die jedoch nicht von der Klägerin nachgegangen wurden. Es sei dann aber auch im Verantwortungsbereich der Klägerin, wenn diese keine Unterstützungsleistungen wie Beispielsweise durch die Pflegekasse beantrage.
Auch sei es für das Sozialgericht nachvollziehbar, das die Klägerin sich aus moralischen Gründen selber um die Mutter kümmern wolle. Es sei bei der Beurteilung des wichtigen Grundes, aber im Wesentlichen eine Objektive Sichtweise angezeigt. Andere Unterstützungsmöglichkeiten sein möglich gewesen, aus diesem Grunde wird das Interesse der Versichertengemeinschaft höher, als die Bedürfnisse der Klägerin gewertet. Wegen der besonderen Gesamtumstände des Falls, hat die Arbeitsagentur die Sperrzeit von 12 auf 6 Wochen verkürzt.
Az.: S 11 AL 1152/19
Autor: dm / © EU-Schwerbehinderung