Grüne für stärkeren Mieterschutz
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Einen Antrag für stärkeren Mieterschutz hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vorgelegt. Drucksache: 19/20542 Kündigungsschutz und Minderungsrecht müssten gerade in Zeiten der Pandemie verbessert werden, heißt es darin. Der Kündigungsschutz sei unzureichend.
in dem Antrag 19/20542 heißt es:
Derzeit ist der Kündigungsschutz für Wohnungsmieterinnen und -mieter (es sind stets alle Geschlechter gemeint und angesprochen) unzureichend. Dies gilt umso mehr, als die in Artikel 240 § 2 Absatz 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) bestimmte Kündigungsbeschränkung für Fälle, in denen im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 trotz Fälligkeit die Miete pandemiebedingt nicht geleistet wird, nach gegenwärtigem Kenntnisstand der antragstellenden Fraktion von der Bundesregierung nicht über den 30.06.2020 hinaus verlängert werden wird bzw. bisher jedenfalls nicht verlängert worden ist Mieterinnen und Mieter stehen in Deutschland ohnehin zunehmend unter Druck.
Durch Zuzug in die Städte, die Folgen der Finanzkrise und stark gestiegene Investitionen in Wohnraum und schwindenden sozialen Wohnraum steigen ihre Belastungen. In der Rechtsprechung brachten zuletzt mehrere Urteile Erleichterungen für Vermieterinnen und Vermieter mit sich, insbesondere mit Blick auf Eigenbedarfskündigungen. Hiernach ist es für die Annahme einer berechtigten Eigenbedarfskündigung u.U. bereits ausreichend, wenn der Vermieter angibt, die Wohnung als Zweitwohnung nutzen zu wollen oder die Wohnung für sein Aupair zu benötigen.
Die Interessen der Mieterinnen und Mieter sind – obwohl auch ihr Recht an der Wohnung Verfassungsrang hat – nahezu immer nachrangig. Dies muss dringend geändert werden. Deshalb ist der Kündigungsschutz ein wesentlicher Aspekt bei der dringend notwendigen Änderung des Mietsrechts zugunsten der Mieterinnen und Mieter. Ein weiteres zentrales Problem stellen Kündigungen und Räumungen im Zusammenhang mit Mietrückständen dar. Selbst wenn die Mieterin oder der Mieter den Mietrückstand ausgleicht, kann eine ordentliche Kündigung und nachfolgende Räumung oft nicht mehr abgewendet werden.
Durch eine Nachzahlung der Mietschuld ist die fristlose Kündigung noch abzuwenden, dies kann aber oft die zeitgleich ausgesprochene ordentliche (fristgemäße) Kündigung nicht mehr stoppen. Insbesondere, wenn Mieterinnen und Mieter wegen Mängeln der Wohnung dem Grunde nach berechtigt die Miete mindern, die Miete aber – etwa aus Unwissenheit – zu hoch gemindert wird, droht eine Kündigung, sobald der Mietrückstand entsprechend hoch ist. Zudem wird es aufgrund der ständig steigenden Mieten in den großen Städten für die Vermieterinnen und Vermieter zunehmend finanziell attraktiv, bestehende Mietverhältnisse zu kündigen, um die gleiche Wohnung wesentlich teurer neu vermieten zu können.
Dies gelte umso mehr, als die Kündigungsbeschränkung für Fälle, in denen im Zeitraum vom April bis Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete pandemiebedingt nicht gezahlt wird, von der Bundesregierung nicht verlängert worden sei. Der Bundestag solle die Bundesregierung daher auffordern, in Reaktion auf jüngere Rechtsprechung und aktuelle Herausforderungen umgehend einen Gesetzentwurf vorzulegen, der Regelungen und Maßnahmen beinhaltet, um den Kündigungsschutz für Mieter zu stärken und der so hilft, Zwangsräumungen zu verhindern. Diese betreffen unter anderem Zahlungsrückstände, Streitigkeiten um eine Mietminderung und schutzwürdige Mieter.
Autor: md / © EU-Schwerbehinderung