Bundesregierung zur Lohnfortzahlung bei Quarantäne und Rückreise aus Risikogebiet
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Die Bundesregierung plant eine Rechtsänderung des Paragraf 56 Infektionsschutzgesetzes. Mit dieser Änderung soll geregelt werden, ob zukünftig der Anspruch auf eine Lohnfotzahlung bei Rückreise und folgender Quarantäne aus einem Risikogebiet, bestehen soll.
Hanno Kautz, Pressesprecher des Bundesministeriums für Gesundheit, nahm auf die Frage "Wer übernimmt die Lohnfortzahlung für die fünf obligatorischen Quarantänetage nach der Rückkehr aus einem Quarantänegebiet? Verstehe ich es richtig, dass der betroffene Reisende dafür aufkommt?" Stellung:
Wenn Sie nach Inkrafttreten der Quarantäneordnung meinen, dann wird das der Betroffene selbst übernehmen müssen. Das entspricht dem MPK-Beschluss von Ende August - diesen hat, glaube ich, auch die „Bild“-Zeitung zitiert -, wo es heißt:
„Bund und Länder streben kurzfristig eine Rechtsänderung mit dem Ziel an, dass bundeseinheitlich eine Entschädigung für den Einkommensausfall dann nicht gewährt wird, wenn eine Quarantäne aufgrund einer vermeidbaren Reise in ein bei Reiseantritt ausgewiesenes Risikogebiet erforderlich wird.“
Dieser Beschluss wird umgesetzt. Wir arbeiten an einer Gesetzesänderung. Das betrifft Paragraf 56 des Infektionsschutzgesetzes, der entsprechend geändert werden muss.
Zusatz: Wenn ich Paragraf 56 des Infektionsschutzgesetzes richtig verstanden habe, gilt das im Grunde genommen aber doch auch schon jetzt. Kautz: Nein, das ist nicht unsere Rechtsauffassung.
Autor: kk / © EU-Schwerbehinderung