VdK fordert flächendeckende medizinische Versorgung auf dem Land
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Für den Sozialverband VdK Hessen-Thüringen ist es von grundlegender Bedeutung, dass die medizinische Versorgung in Hessen flächendeckend gewährleistet ist. Angesichts der großen Zahl von Hausärzten, die bis 2030 in den Ruhestand gehen, und zunehmend schwerer zu besetzender Hausarztsitze insbesondere in ländlichen Regionen ist für den VdK eine vorausschauende Planung unabdingbar.
„Bis 2030 werden nach einer Schätzung der Kassenärztlichen Vereinigung etwa 60 Prozent der Hausärzte in Hessen in den Ruhestand gehen“, sagt der VdK-Landesvorsitzende Paul Weimann. „Um der drohenden Unterversorgung Herr zu werden, muss die Politik umgehend handeln. Die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung und der dafür notwendigen infrastrukturellen Voraussetzungen ist Teil der kommunalen Daseinsvorsorge.“
Schon jetzt gebe es in manchen ländlichen Regionen Probleme, die medizinische Versorgung aufrechtzuerhalten, betont Weimann mit Blick auf den seit Monaten schwelenden Streit um den weiteren Betrieb des sogenannten „Medibusses“ im Landkreis Hersfeld-Rotenburg und im benachbarten Werra-Meißner-Kreis. Aufgrund des Ärztemangels im Sommer 2018 eingeführt, ist dort der Fortbestand der mobilen Arztpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) gefährdet. Nach öffentlichen, vom VdK-Kreisverband Rotenburg unterstützten Protesten wurde der Weiterbetrieb des Medibusses nur bis 31. März 2021 zugesagt.
Nach Ansicht des VdK ist die Gesundheitsversorgung in den fünf Gemeinden Cornberg, Nentershausen, Sontra, Herleshausen und Weißenborn, wo der Medibus regelmäßig haltmacht, gefährdet. „Im Sinne der dort lebenden Bevölkerung rufen wir Politik und Kassenärztliche Vereinigung dazu auf, die medizinische Versorgung in den betroffenen Gemeinden zu gewährleisten“, sagt Paul Weimann. „Die Finanzierung des Medibusses muss über den 31. März 2021 hinaus sichergestellt werden, bis eine Lösung für die medizinische Unterversorgung gefunden wurde.“
Autor: VDK Presse und Öffentlichkeitsarbeit / © EU-Schwerbehinderung