Gilt die Maskenpflicht für Menschen mit Behinderung?
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UPDATE 29.11.2020: Wir haben die Gesundheitsämter der Bundesländer gefragt und Antworten zur Mundmaskenpflicht bei Menschen mit Behinderungen erhalten. Lesen Sie hier.
Ab heute den 27 April 2020 gilt in vielen Bundesländern die Maskenpflicht, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. In fast allen Bundesländern muss beim Einkaufen, sowie beim Benutzen der öffentlichen Verkehrsmittel eine Maske getragen, werden die Mund und Nase bedeckt. In Vielen Bundesländern gibt es zudem Bußgelder, beim nicht Tragen einer Maske. Müssen Menschen mit Behinderung eine Maske tragen?
Hier finden Sie die Aussagen von den einzelnen Bundesländern:
In Bayern* heißt es in einer Pressemitteilung von Holger Kiesel, der Behinderten Beauftragte (PDF-Download) in Bayern:
Das bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat sich zur Maskenpflicht folgendermaßen geäußert: „Eine ausdrückliche Regelung, die Menschen mit Behinderung von der Pflicht in den geöffneten Geschäften und bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und den hierzu gehörenden Einrichtungen -eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen befreit, gibt es nicht.
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung muss ausnahmsweise dann nicht erfolgen, wenn dies aus ärztlicher Sicht (bspw. aufgrund dadurch entstehender Atemnot) im Einzelfall unzumutbar ist. Sind Menschen aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage, eine Mund-NasenBedeckung zu tragen, müssen diese eine Sanktionierung nicht befürchten. Entsprechende Einschränkungen sind durch die betroffene Person oder den Betreuer/Begleiter glaubhaft zu machen. Hierfür kann [beispielsweise] ein Schwerbehindertenausweis oder ein dies bestätigendes ärztliches Attest hilfreich sein.
In Berlin* heißt es, wie der “rbb24“ berichtet: „Menschen mit Handicap, die beispielsweise schwer Luft bekämen, seien von der Regelung ausgenommen. „ (Informationen auf berlin.de)
In Brandenburg* heißt es auf der Webseite von Brandenburg.de: „Menschen mit Behinderungen und diejenigen Personen mit entsprechenden gesundheitlichen Gründen müssen nur dann eine Nase-Mund-Abdeckung tragen, wenn sie dazu in der Lage sind.“
In Bremen* heißt es auf der Webseite von Bremen.de: „Ausgenommen: Kinder unter 7, Menschen mit gesundheitlichen Problemen/Behinderungen.“
In Hamburg* heißt es auf der Webseite von Hamburg.de: „Die neue Regelung gilt nicht für Kinder unter sieben Jahren und Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasenbedeckung tragen können.“
In Hessen* heißt es auf der Webseite von Hessen.de: „Die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können.“
Mecklenburg-Vorpommern* heißt es: „Ausgenommen von der Verordnung seien Kinder und Behinderte, die aufgrund von Erkrankungen einen solchen Schutz nicht tragen könnten.“ (PDF-Download)
In Schleswig-Holstein* heißt es auf schleswig-holstein.de : „Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Personen von der Pflicht befreien lassen, sofern sie dazu aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung nicht in der Lage sind. Glaubhaft gemacht wird dies durch einen Nachweis, beispielsweise einen Schwerbehinderten- oder Allergikerausweis verbunden mit der Aussage des Betroffenen, die Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen zu können. Die Vorlage eines ärztlichen Attests ist nicht erforderlich.“
In Baden-Württemberg* heißt es auf der Webseite von Baden-Württemberg.de: „Diese Pflicht gilt nicht, wenn das Tragen einer „Alltagsmaske“ aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht zumutbar ist (wie beispielsweise bei einer Asthma-Erkrankung) oder wenn das Tragen einer Maske bedingt durch eine Behinderung nicht möglich ist. Ferner gilt die Maskenpflicht nicht, wenn andere, mindestens gleichwertige bauliche Schutzmaßnahmen (z.B. frontal und seitlich angebrachte Plexiglasscheiben für Kassiererinnen und Kassier) bestehen.“
In Niedersachsen* heißt es, laut des NDR: „Wer aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, eine Mund-Nasen-Abdeckung zu tragen und dies entsprechend durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen kann, ist von der Pflicht befreit.“ - Link zu niedersachsen.de
In Nordrhein-Westfalen* heißt es auf der Webseite land.nrw : “Die Verpflichtung zur Abdeckung von Mund und Nase gilt für alle Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen. Ausnahmen gelten für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können.“
In Rheinland-Pfalz* heißt es auf der Webseite von Rheinland-Pfalz.de: „Ausnahmen von der Maskenpflicht bestehen für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und für Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.“
In Saarland* heißt es auf der Webseite: corona.saarland.de: „Ausgenommen von dieser Pflicht sind Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.“
Auf der Webseite vom Saarland lässt sich nichts finden, ob Menschen mit Behinderung ausgeschlossen sind, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können.
In Sachsen* (sachsen.de) und Sachsen-Anhalt* ist auch auf der Seite sachsen-anhalt.de nichts zu finden, dass Menschen mit Behinderung keine Maske tragen müssen.
In Thüringen* heißt es auf der Webseite corona.thueringen.de: „Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.“
Viele Bundesländer haben in ihren Corona Verordnungen Menschen mit Behinderung berücksichtigt. Wie jedes einzelne Bundesland nun praktiziert ist unterschiedlich. So müssen in einigen Bundesländern eine Bescheinigung vom Arzt mitgeführt werden. Dieses soll nur einen kleinen Überblick geben, wie es derzeit in den einzelnen Bundesländern gehandhabt wird mit, der Maskenpflicht für Menschen mit Behinderung.
UPDATE: Wir haben die Bundesländer gefragt und Antworten zur Mundmaskenpflicht bei Menschen mit Behinderungen erhalten. Lesen Sie hier.
*Alle Angaben unter Vorbehalt - Bitte informieren sie sich auf den Seiten der jeweiligen Landesregierungen um über den aktuellen Stand der jeweiligen Verordnungen der Landesregierungen informiert zu sein. EU-Schwerbehinderung übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit der Angaben.
Autor: md / © EU-Schwerbehinderung