Teil 5: Recht auf Bildung, dann doch nicht für Menschen mit Behinderung?
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Das Recht auf Bildung ist eines welches gemäß Artikel 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 festgeschrieben wurde. Artikel 22 der Genfer Flüchtlingskonvention, schreibt dieses auch für Flüchtlinge vor.
Zwar findet sich dieses Recht nicht im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wieder, jedoch dürfen Bildungschancen keinem Menschen vorbehalten werden, da dieses dem Grundsatz der Menschenwürde widersprechen würde.
Das Verfassungsprinzip der Gleichberechtigung verbietet es, Menschen wegen des Geschlechtes, der Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, des Glaubens, der religiösen oder politischen Anschauungen oder einer Behinderung wegen, beim Erwerb von Bildung zu benachteiligen oder zu bevorzugen.
Viele Menschen mit Behinderung, egal ob erwerbstätig oder voll erwerbsgemindert, sind auf Leistungen nach SGB XII (Sozialhilfe) angewiesen. Betrachtet man Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – (RBEG) so findet man unter § 5 für Bildung einen Regelbedarf von 1,01 Euro. Das damit der Erwerb von Fachbüchern, die nicht selten bis 100 Euro kosten, nicht möglich ist, ist nachvollziehbar.
Wir haben das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit dieser Problematik konfrontiert und erhielten folgende Antwort:
Es geht hier um Erwachsene (also nicht um Schülerinnen und Schüler) und um die Abdeckung des existenzsichernden Lebensunterhalts.
Ein regelmäßiger Erwerb von Fachbüchern in Höhe von 100 Euro monatlich kann über die Lebensunterhaltsbedarfe nicht abgedeckt werden, weil er nicht der Existenzsicherung dient. Es handelt sich darüber hinaus aus Sicht des BMAS auch nicht um einen als üblich zu bezeichnenden Normalfall. Ausgaben für Fachbücher in dieser Größenordnung sind allein für Erwerbstätige bekannt, die diese zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit oder zur Fortbildung benötigen; diese Ausgaben werden üblicherweise als Werbungskosten von der Einkommensteuer abgesetzt oder vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitsförderung.
Das sich daraus für viele der Verdacht ergibt, dass eben Bildung für benannte Gruppen nicht gewünscht ist und sogar gegen das Verfassungsprinzip der Gleichberechtigung verstoßen wird, ist nicht ganz unbegründet, denn wie heißt es: „Das Verfassungsprinzip der Gleichberechtigung verbietet es Menschen wegen einer Behinderung beim Erwerb von Bildung zu benachteiligen oder zu bevorzugen.“
Inklusion wird eben dort beendet, wo ein behinderter Mensch auf Sozialleistungen angewiesen ist.
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