Urteil: Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen "G" und "B" genügt ohne Vorliegen einer Gehbehinderung nicht für Parkerleichterung
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Ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "G" und "B" genügt ohne Vorliegen einer Gehbehinderung nicht für eine Parkerleichterung. So ändert auch eine Orientierungslosigkeit wegen einer geistigen Behinderung daran nichts. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
In dem Fall klagte ein Bürger im Jahr 2019 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf auf die Gewährung einer Parkerleichterung für Schwerbehinderte. Dabei besaß der Kläger einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "G" und "B". Zwar lag bei ihm keine Gehbehinderung vor, jedoch hatte er eine Orientierungslosigkeit beklagt aufgrund seiner geistigen Behinderung. Die Klage hatte das Verwaltungsgericht abgewiesen und ließ zudem nicht die Berufung zu. Dagegen richtete sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
Kein Anspruch auf Parkerleichterung wegen fehlender Gehbehinderung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat den Antrag des Klägers zurückgewiesen. So stehe ihm kein Anspruch auf die begehrte Parkerleichterung zu. Er gehöre nicht zu den in der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 genannten Personenkreis. Die in seinem Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "G" und "B" berechtigten nach Ziffer II Nr. 3 c) oder d) der VwV-StVO zu § 46 Nr. 11 StVO nur kumulativ mit einer Gehbehinderung des dort beschriebenen Ausmaßes zu einer Parkerleichterung. Da solch eine Gehbehinderung bei dem Kläger nicht vorliege.
Orientierungslosigkeit aufgrund geistiger Behinderung unbeachtlich
So müsse zwar die Behörde eine auf den Einzelfall bezogene gesonderte Ermessenserwägung anstellen, so das Oberverwaltungsgericht, wenn eine atypische Fallkonstellation vorliegt. Jedoch sei bei dem Fall dies nicht gegeben wegen der Orientierungslosigkeit der gestiegen Behinderung des Klägers. Denn so sei der Umstand typischerweise von dem Merkzeichen "B" abgedeckt. Darum genüge eine geistige Behinderung mit Orientierungslosigkeit im Sinne des Merkzeichens "B" nicht für die Annahme eine besonders gelagerten atypischen Falls. Da es sich vielmehr handele um einen von der Verwaltungsvorschrift bewusst geregelten Sachverhalts.
Az: 8 A 2020/20
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
Autor: md / © EU-Schwerbehinderung