Urlaub oder Reisen - Für viele Rentner nur eingeschränkt.
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Man könnte meinen, der Staat Deutschland hasst Rentner. Liest mal auf den Wahlplakaten etwas von "Gerechtigkeit", dann kommt einen der seit 1.7.2017 gültige § 41 a SGB XII in den Sinn, wo es heißt (Zitat): "Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen." (wir berichteten im Blog: hier klicken um zum Artikel zu kommen). Ist das also die Gerechtigkeit, die uns auf den Wahlplakaten suggestiert werden soll?
Viele sagen "Was soll's, trifft ja eh nur SGB XII Empfänger, also Menschen die ihre Rente mit Staatshilfe aufstocken müssen, um zumindest eine Grundsicherung zu haben (Thema Altersarmut).
Ganz so darf man das aber nicht sehen. Viele der SGB XII Empfänger, sind auch EM-Rentner (erwerbsgemindert) haben eine Pflegestufe oder gar einen Schwerbehindertenausweis. Diese Menschen sind durch die UN-Behindertenkonvention besonders geschützt und können oftmals sogar kostenlos reisen. Warum soll man diese Menschen also daran hindern, zu reisen? Ihre Kinder im Ausland zu besuchen oder sogar im Winter daran hindern, sich in wärmeren Regionen aufzuhalten um ihre klimatisch bedingten Leiden zu lindern? Uns berichtete eine ältere Frau, die jeden Winter vom November bis Februar ihre Familie in Italien besucht hat. Fahrkosten hat sie durch den Schwerbehindertenausweis keine. Jetzt darf diese Frau nur noch zu Hause sitzen und aus dem Fenster starren.
Wenn wir bedenken, dass wir hier von einer Personengruppe reden, die dem allgemeinen Arbeitsmarkt, aufgrund von Alter oder fehlender Erwerbsfähigkeit, sowieso nicht mehr zur Verfügung stehen, dann darf man sich ernsthaft nach der Sinnhaftigkeit einer solchen Einschränkung fragen.
Schließlich würde der "Urlaub" den Staat auch noch entlasten, da der Rentner während seiner Abwesenheit nur noch bedingt auf das deutsche Gesundheitssystem zugreifen kann und in dem Zeitraum keine Betriebskosten für die in Deutschland befindliche Wohnung anfällt.
Faktisch bleibt aber: Der Rentner, welcher Leistungen nach SGB XII erhält, darf in Zukunft nur noch 4 Wochen reisen. Berücksichtigt wurde hierbei mit Sicherheit nicht, wie der Mehranspruch bei Menschen ist, der sich aus dem §125 SGB IX ergibt und in wie weit das mit der UN-Behindertenkonvention vereinbar ist.
Darum haben wir auch in unserem Artikel "Sollte man hinsichtlich § 41 a SGB XII klagen?" uns mit der Thematik befasst. In dem Artikel haben interessierte zudem die Möglichkeit, sich für einen E-Mail Verteiler zu registrieren. Diesen Verteiler werden wir auch nutzen, wenn wir Unterschriften für eine Petition sammeln, die bereits in Vorbereitung ist, denn wir denken, dass gerade Rentner die Freizügigkeit des Reisens und des zeitweiligen längeren Auslandsaufenthalt, nicht verwehrt werden darf.
In einer Umfrage (Teilnahme immer noch möglich), die wir gestartet haben, konnten wir ein wenig Meinungsbilder einfangen. Hier ein paar Auszüge:
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